Kommentar von Christian Frietsch

Aufhebung des Bebauungsplanes „Neues Schloss“ – Die Tragödie um den badischen Kulturschatz geht in eine neue Runde

Aufhebung des Bebauungsplanes „Neues Schloss“ – Die Tragödie um den badischen Kulturschatz geht in eine neue Runde
Foto: Archiv

Bild Christian Frietsch Kommentar von Christian Frietsch
12.03.2024, 00:00 Uhr



Baden-Baden Es war ein 20 Jahre langes kommunalpolitisches Desaster in Baden-Baden, das nun beendet werden soll. Das vielleicht wichtigste Kulturgut der Badischen Geschichte wurde samt Inhalt des Schlosses der Spekulation preisgegeben.

Schon in Zeiten des Oberbürgermeister Ulrich Wendt in den neunziger Jahren wurde versäumt, das Schloss zu retten und die Landesregierung zu ihrer Verantwortung zu drängen. Für 30 Millionen Euro wurde der Inhalt des Schlosses mit Zeugnissen aus fast 1.000 Jahren der badischen Geschichte von dem in Finanznöte geratenen Markgrafen versteigert und in alle Herren Länder verweht.

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Selbstverständlich hätte das Land den Kulturschatz übernehmen und das Neue Schloss zum zentralen Museum der Badischen Geschichte müssen. Aus dem damals schon ratlosen Rathaus kam dahingehend keine Initiative. Derzeit befindet sich das Neue Schloss im Eigentum der kuwaitischen Spekulantin Fawzia Al Hassawi. Wie es nun weiter gehen soll, weiß niemand so genau. Eine methodische Vorgehensweise zur Zukunft des Neuen Schlosses ist auch für die Zeit nach der Aufhebung des Bebauungsplans «Neues Schloss» nicht zu erkennen.

 

Ende November fasste der Baden-Badener Gemeinderat bei nur einer Nein-Stimme den Satzungsbeschluss für die Aufhebung des Bebauungsplans «Neues Schloss» und beendete damit die Möglichkeit, im Schlosspark einen Neubau zu errichten und das Schlossgebäude zu einem Hotel umzubauen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gestern durch das Rathaus Baden-Baden treten der Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften außer Kraft.

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Baden-Baden vom 11. März 2024

I. Satzung für die Aufhebung des Bebauungsplanes «Neues Schloss»

II. Satzung über die Aufhebung der örtlichen Bauvorschriften zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes «Neues Schloss»

Mit Beschluss vom 27.11.2023 hat der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden die Aufhebung des Bebauungsplanes «Neues Schloss» und die Aufhebung der örtlichen Bauvorschriften zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes «Neues Schloss» gemäß § 10 BauGB als Satzungen beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften außer Kraft.

Jedermann kann den Aufhebungsplan mit der Begründung bei der Stadtverwaltung Baden-Baden, Rathaus, Fachbereich Planen und Bauen, Fachgebiet Stadtplanung, Zimmer 629, während der üblichen Dienststunden einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Er steht zusätzlich im Internet zur Einsicht bereit (gis.baden-baden.de).

Hinweis gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:

Unbeachtlich werden:

• eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
• eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
• nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Baden-Baden geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften bei einem Zustandekommen dieser Satzungen, ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Baden-Baden geltend gemacht worden ist.

Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
• der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass • gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 2 BauGB Betroffene Entschädigung verlangen können, wenn die in den § 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile (insbesondere bei Eingriffen in bisher zulässige Nutzungen durch die Planung) eingetreten sind. Dafür sind die Ansprüche schriftlich bei der Stadt Baden-Baden zu beantragen.
• Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlöschen etwaige Ansprüche, wenn ein Antrag auf Entschädigung nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt wird.

Baden-Baden, den 06.03.2024

Der Oberbürgermeister




Christian Frietsch ist Herausgeber von goodnews4.de. Über Post freut er sich: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


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