Inzidenz über 500

Ausgangssperre ab morgen in Freiburg – „Für Menschen, die nicht immunisiert sind“

Ausgangssperre ab morgen in Freiburg – „Für Menschen, die nicht immunisiert sind“
In Freiburg gilt ab morgen eine nächtliche Ausgangssperre für Nicht-Immunisierte. Foto: Archiv

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
10.01.2022, 19:30 Uhr



Freiburg Die Sieben-Tage-Inzidenz in Freiburg liegt heute seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 500 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 und 5 Uhr für nicht-immunisierte Menschen sind nun die Folge, wie das Rathaus in Freiburg heute Abend mitteilte.

Die Mittelung aus dem Freiburger Rathaus im Wortlaut:

Die Sieben-Tage-Inzidenz im Stadtkreis Freiburg liegt seit zwei aufeinanderfolgenden Tag über 500. Das hat das zuständige Gesundheitsamt Breisgau-Hochschwarzwald heute festgestellt. Laut § 17a der aktuellen Corona-Verordnung des Landes gelten deshalb ab morgen, 11. Januar, Ausgangsbeschränkungen für Menschen, die nicht immunisiert sind. Als immunisiert gilt, wer gegen Covid-19 geimpft oder von Covid-19 genesen ist. Einer Auffrischungsimpfung (Booster) bedarf es nicht.

Nicht-immunisierte Menschen ist gemäß § 17a Abs. 2 der Corona-Verordnung des Landes ab morgen der Aufenthalt außerhalb ihrer Wohnung oder sonstigen Unterkunft zwischen 21 und 5 Uhr nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet.

 

Als triftiger Grund werden in der Corona-Verordnung des Landes beispielsweise folgende Gründe genannt: Die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, der Besuch von bestimmten Veranstaltungen (z.B. Gremiensitzungen), Versammlungen, Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst. Als Ausnahme ist auch der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen 2 Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufgeführt. Außerdem die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen, die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich. Zudem ist als triftiger Grund die Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen sowie die allein ausgeübte körperliche Bewegung im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, festgelegt. Triftiger Grund sind auch unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren und sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Ausgenommen von den Ausgangsbeschränkungen sind schließlich insbesondere Personen unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden laut der aktuellen Corona-Verordnung aufgehoben, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in Freiburg an fünf Tagen unter 500 liegt.




Nadja Milke ist Redakteurin bei goodnews4.de und Mitglied der Landespressekonferenz Baden-Württemberg. Sie wohnt in der Baden-Badener Innenstadt und kennt sich dort gut aus, aber selbstverständlich auch in den anderen Baden-Badener Stadt- und Ortsteilen. Über Post freut sie sich: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


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