Entscheidung aus Mannheim

Bordelle können ab Montag wieder öffnen – Eilantrag beim Verwaltungsgerichtshof erfolgreich – „Betriebsuntersagung für Prostitutionsstätten außer Vollzug gesetzt“

Bordelle können ab Montag wieder öffnen – Eilantrag beim Verwaltungsgerichtshof erfolgreich – „Betriebsuntersagung für Prostitutionsstätten außer Vollzug gesetzt“
Das seit dem 2. November 2020 bestehende Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten sei inzwischen unverhältnismäßig. Foto: Archiv

Bild Reyhan Celik Bericht von Reyhan Celik
17.06.2021, 12:50 Uhr



Baden-Baden/Mannheim Der Verwaltungsgerichtshof, VGH, in Mannheim hat mit Beschluss vom Mittwoch einem Eilantrag «gegen die fortdauernde Schließung von Prostitutionsstätten stattgegeben», erklärte das Gericht heute. Damit ist ab kommenden Montag der Betrieb von Prostitutionsstätte in Baden-Württemberg wieder erlaubt.

Seit dem 2. November 2020 war dieser Betrieb aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen in der Corona Verordnung der Landesregierung untersagt.

Eine Betreiberin einer Prostitutionsstätte aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums Karlsruhe wandte sich mit einem Eilantrag dagegen, dass auch in den sogenannten Öffnungsstufen 1 bis 3, die für zahlreiche Betriebe und Veranstaltungen bei einer dauerhaften Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 sowie einer sinkenden Tendenz der Infektionszahlen weitere «Lockerungen» regeln, eine Öffnung der Prostitutionsstätten nicht vorgesehen wurden. «Sie brachte vor, das landesweite, pauschale Betriebsverbot für Prostitutionsstätten sei ein rechtswidriger Eingriff in ihre Grundrechte», teilte der VGH schriftlich mit.

Die Landesregierung sei als Antragsgegner dem Antrag entgegen treten und habe geltend gemacht, dass sie geprüft habe, ob in den Öffnungsstufen Raum für eine Öffnung der Prostitutionsbetriebe sei. Da bei diesen Betrieben ein stark erhöhtes Infektionsrisiko bestehe, habe die Landesregierung das bisher abgelehnt. Auch in anderen Bundesländern wie beispielsweise in Bayern dürften Prostitutionsstätten noch nicht öffnen. «Gegenwärtig sei eine grundlegende Überarbeitung der Corona-Verordnung spätestens zum 28. Juni 2021 geplant, in deren Rahmen eine weitere Öffnungsstufe eingeführt werden solle», heißt es weiter in der Mitteilung des VGH. «Vorbehaltlich der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens sollten in dieser neuen Öffnungsstufe der Verordnung insbesondere auch Prostitutionsstätten, die bei der letzten Öffnungsrunde noch nicht hätten berücksichtigt werden können, aufgegriffen werden.»

Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs gab dem Eilantrag statt und mit dem gestrigen unanfechtbaren Beschluss setzte er Paragraf 15 Absatz 1 Nr. 17 der Corona-Verordnung, in der Fassung vom 3. Juni 2021, soweit die Vorschrift Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen betrifft, mit Ablauf des kommenden Sonntag, den 20. Juni 2021, vorläufig außer Vollzug.

Zur Begründung wurde aufgeführt, dass das seit dem 2. November 2020 bestehende Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten inzwischen unverhältnismäßig sei und das Infektionsgeschehen sich wesentlich verbessert habe. «Zwar könnten aufgrund der nach wie vor bestehenden Infektionslage weiterhin normative Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Pandemie erfolgen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin wiege jedoch außerordentlich schwer, da es sich um ein Totalverbot handele, das in aller Regel keine Ausnahmen zulasse», teilt der VGH mit. «An der inzwischen bestehenden Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Vorschrift ändere auch der Umstand nichts, dass die Öffnung von Prostitutionsstätten vor dem Hintergrund der dort angebotenen sexuellen Dienstleistungen zu - im Vergleich zu anderen körpernahen Dienstleistungsbereichen auch gesteigerten - Infektionsgefahren führen könne.» Diese Gefahren könnten laut VGH Maßnahmen des Verordnungsgebers unterhalb der Schwelle zu einem vollständigen und ausnahmslosen Verbot rechtfertigen. Als Maßnahmen, die geeignet, erforderlich und angemessen angesehen werden, kämen insoweit beispielsweise normative Vorgaben zur Aufstellung und zur Kontrolle von Hygienekonzepten in Betracht. Dazu könnte, so das VGH, «auch eine nach Infektionszahlen differenzierende, auf einen etwaigen Wiederanstieg der Zahlen reagierende Regelung zählen». Ein undifferenziertes und wesentlich eingriffsintensiveres Totalverbot sei jedoch vergleichsweise beim aktuellen Stand des Pandemiegeschehens nicht mehr verfassungskonform.


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