Landtagswahl am 14. März 2021

Corona-Regeln für den Wahltag – Wähler müssen medizinische Maske oder FFP2-Maske tragen

Corona-Regeln für den Wahltag – Wähler müssen medizinische Maske oder FFP2-Maske tragen
Foto: goodnews4-Archiv

Stuttgart, 17.02.2021, Bericht: Redaktion «Für die Wählerinnen und Wähler, die sich für die Wahl im Wahllokal entscheiden, und vor allem für die rund 80.000 ehrenamtlich tätigen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer wollen wir einen möglichst sicheren Wahltag», erklärte Innenminister Thomas Strobl gestern mit Blick auf die Landtagswahl am 14. März.

Die Regeln der aktuellen Corona-Verordnung gelten neben der Landtagswahl auch für Bürgermeisterwahlen und Bürgerentscheide. Für Wählerinnen und Wähler gilt im Wahllokal die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske. Ausnahmen sind lediglich aufgrund ärztlicher Bescheinigung oder eines sonstigen zwingenden Grundes möglich. Wer keine Maske trägt und auf den zugleich keine Ausnahme zutrifft, kann nicht im Wahllokal wählen.

Außerdem gilt es, im Wahllokal Abstand zu halten und die Desinfektionsmöglichkeiten zu nutzen.

 

Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion wie Fieber, trockenen Husten oder eine Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen oder in den letzten 10 Tagen vor der Wahl Kontakt zu einer infizierten Person hatten, dürfen nicht im Wahllokal wählen. Für diese kurzfristig erkrankten oder abgesonderten Personen besteht dann bis 15 Uhr am Wahltag die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen.

Personen, die die Wahlhandlung oder die Auszählung aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes verfolgen wollen, müssen ebenfalls eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen, wenn nicht eine der genannten Ausnahmen greift. Personen, die nach diesen Ausnahmen von der Maskenpflicht befreit sind, dürfen sich dann maximal für 15 Minuten im Wahlgebäude aufhalten. Zudem müssen alle Personen, die aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude anwesend sind, ihre Daten zur Kontaktnachverfolgung angeben.


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