Folgende Regelungen treten in Kraft:
Offen bleiben:
• Einzelhandel für Lebensmittel,
• Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,
• Getränkemärkte,
• Apotheken,
• Sanitätshäuser,
• Drogerien,
• Tankstellen,
• Banken und Sparkassen,
• Poststellen,
• Frisöre, Reinigungen, Waschsalons,
• der Zeitungsverkauf,
• Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
• Hofläden und Raiffeisenmärkte
Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.
Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.
Gaststätten:
• Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.
• Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass
− die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
− Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und
• Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.
Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:
• Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
• Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,
• Kinos,
• Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
• alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen,
• Volkshochschulen und Jugendhäuser,
• öffentliche Bibliotheken,
• Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
• Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
• Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
• Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte
• Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.
Veranstaltungen:
• Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
• Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
• Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.
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