Landesregierung erweitert Rechtsverordnung

Diese Rechtsverordnung gilt ab heute 00.00 Uhr auch für Baden-Baden – Liste mit allen Details hier zu lesen – Was ist untersagt, was ist erlaubt?

Diese Rechtsverordnung gilt ab heute 00.00 Uhr auch für Baden-Baden – Liste mit allen Details hier zu lesen – Was ist untersagt, was ist erlaubt?
Die leere Innenstadt von Baden-Baden wird noch leerer. Mit den neuen Maßnahmen müssen Restaurants um 18.00 Uhr schließen.

Baden-Baden, 18.03.2020, Bericht: Redaktion Gestern Nachmittag verkündete Ministerpräsident Winfried Kretschmann die neuen Maßnahmen zum Umgang mit der Corona-Krise. goodnews4.de berichtete. Erst gegen 22.50 wurde die Rechtsverordnung dann auch verbreitet.

Eine gute Stunde später trat diese Verordnung dann in Kraft. Begleitend zu der Rechtsverordnung heißt es von der Landesregierung: «Die Landesregierung wird ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen anpassen. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 18. März 2020. Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen werden Einrichtung und Geschäfte in großem Umfang geschlossen.»

Folgende Regelungen treten in Kraft:

Offen bleiben:

• Einzelhandel für Lebensmittel,
• Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,
• Getränkemärkte,
• Apotheken,
• Sanitätshäuser,
• Drogerien,
• Tankstellen,
• Banken und Sparkassen,
• Poststellen,
• Frisöre, Reinigungen, Waschsalons,
• der Zeitungsverkauf,
• Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
• Hofläden und Raiffeisenmärkte

Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.

Gaststätten:

• Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.
• Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass
− die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
− Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und
• Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:

• Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
• Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,
• Kinos,
• Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
• alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen,
• Volkshochschulen und Jugendhäuser,
• öffentliche Bibliotheken,
• Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
• Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
• Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
• Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte
• Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.

Veranstaltungen:

• Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
• Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
• Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.

www.baden-wuerttemberg.de


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