Regionale Ausgangsbeschränkungen

Doch wieder Ausgangsbeschränkungen – Stadt- und Landkreise ab Wert 50 bei 7-Tage-Inzidenz

Baden-Baden/Stuttgart, 13.02.2021, Bericht: Redaktion In Baden-Württemberg gelten ab sofort Ausgangsbeschränkungen für regionale Hotspots. Die Stadt- und Landkreise wurden bereits unterrichtet. Das Schreiben des Sozialministeriums Baden-Württemberg liegt goodnews4.de vor.

Demnach müssen Städte und Kreise Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 Uhr und 5 Uhr Ausgangssperren anordnen, wenn der sogenannte 7-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in mindestens sieben Tagen in folge überschritten wurde. Für Baden-Baden und den Landkreis Rastatt gilt dies nach den Werten von gestern nicht. Der Landkreis Karlsruhe hat bereits am Donnerstag eine entsprechende Beschränkung bereits erlassen. goodnews4.de berichtete.

Allerdings gibt es einen Spielraum für die Gesundheitsämter. Davon hatte Landrat Frank Scherer für den Ortenau Gebrauch gemacht. Die Anordnung erfolgt nur, wenn das jeweilige Gesundheitsamt «eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus» erkennt. Auch ein diffuses Infektionsgeschehen muss feststellbar sein. Das gilt, wenn ein Anstieg der Infektionen nicht genau zugeordnet werden kann, unter anderem bei einem Ausbruch in einem Pflegeheim. Die neuen Ausgangssperren werden aufgehoben, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz mindestens drei Tage in Folge unter 50 liegt.

Auszug aus dem Schreiben des Sozialministeriums: «Die Gesundheitsämter werden angewiesen, eine Ausgangsbeschränkung per Allgemeinverfügung zu regeln, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- In einem Stadt- oder Landkreis wurde der Sieben-Tages-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner mindestens in den letzten sieben Tagen in Folge überschritten,
- es besteht bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen auch auf der Grundlage von § 20 Absatz 1 CoronaVO eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus und
- es liegt ein diffuses Infektionsgeschehen vor. Die Allgemeinverfügung ist angemessen zu befristen. Sobald der 7-Tages-Inzidenzwert mindestens drei Tage in Folge unter 50/100.000 Einwohnern liegt, ist die Allgemeinverfügung wieder aufzuheben.»

 

PDF Schreiben des Sozialministeriums an die Gesundheitsämter, Landesgesundheitsamt und Oberbürgermeister


Zurück zur Startseite und zu den weiteren aktuellen Meldungen.