Berufung abgelehnt

Entscheidung zur Kostenexplosion von Stuttgart 21 – Bittere Pille für Deutsche Bahn – 7,2 Milliarden Mehrkosten

Entscheidung zur Kostenexplosion von Stuttgart 21 – Bittere Pille für Deutsche Bahn – 7,2 Milliarden Mehrkosten
Das Land Baden-Württemberg muss sich an den Mehrkosten für Stuttgart 21 nicht beteiligen. Foto: Archiv

Mannheim, 06.08.2025, Bericht: Redaktion In Baden-Baden waren während der Diskussion um eine neue Klinik immer wieder die Kostenexplosionen von Stuttgart 21 Thema. Projekte, die viele Jahre von der Planung bis zu ihrer Realisierung dauern, sind kaum zu kalkulieren.

7,2 Milliarden Euro Mehrkosten führten nun zu rechtlichen Auseinandersetzungen bis vor den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim. Das Gericht entschied nun, dass das Land Baden-Württemberg und seine Partner keinen Beitrag zu «weiteren Mehrkosten» leisten müssen. Der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs, VGH, hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 1. August 2025 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2024 abgelehnt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist damit bestätigt und rechtskräftig. Für die ohnehin gebeutelte Deutsche Bahn eine bittere Pille.

 

Die Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. August 2025 im Wortlaut:

Die Deutsche Bahn AG und zwei ihrer Eisenbahninfrastrukturunternehmen (im Folgenden: die Bahn) hatten vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart, den Regionalverband Region Stuttgart und den Flughafen Stuttgart (im Folgenden: die Beklagten) jeweils auf Übernahme von weiteren Mehrkosten für das Projekt Stuttgart 21 (S 21) in Anspruch genommen, die über den vertraglich am 02.04.2009 vereinbarten Finanzierungsrahmen von rund 4,5 Mrd. Euro hinausgingen.

Konkret wollte die Bahn Zusagen über weitere 4,7 Mrd. Euro, während sie selbst gut 2,5 Mrd. Euro zu tragen bereit war. Dabei wurde von Gesamtkosten von ca. 11,8 Mrd. Euro ausgegangen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage am 7. Mai 2024 abgewiesen (Az. 13 K 9542/16). Begründet hat es die Klageabweisung insbesondere damit, dass der Finanzierungsvertrag die Zuschüsse der Beklagten auf ca. 4,5 Mrd. Euro begrenzte und für den Fall sog. Weiterer Mehrkosten lediglich die Aufnahme von Gesprächen vereinbart worden war (sog. «Sprechklausel»). Aus einer solchen Vereinbarung von Gesprächen folge nur ein Anspruch auf Gespräche, nicht aber der geltend gemachte Anspruch auf eine Vertragsanpassung.

Anderweitige Ansprüche aus sog. ergänzender Vertragsauslegung und sog. Störung der Geschäftsgrundlage scheiterten auch daran, dass die Vertragsparteien sich bei Vertragsschluss darin einig gewesen seien, dass gerade keine einfache Fortschreibung anhand eines im Vertrag vereinbarten Verteilungsschlüssels erfolgen würde, sondern dass das weitere Vorgehen in Gesprächen geklärt werden sollte.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung vom 25. Oktober 2024 hat der VGH nunmehr abgelehnt.




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