Entscheidung des Karlsruher Verwaltungsgerichts

Erfolg für Corona-Spaziergänger – „Antragsteller muss sich nicht an Allgemeinverfügung halten“

Erfolg für Corona-Spaziergänger – „Antragsteller muss sich nicht an Allgemeinverfügung halten“
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und die Beteiligten können hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen. Foto: Archiv

Bild Reyhan Celik Bericht von Reyhan Cifci
27.01.2022, 19:45 Uhr



Karlsruhe Mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 hatte die Dritte Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe «den Antrag einer Antragstellerin auf Eilrechtsschutz gegen die von der Stadt Karlsruhe im Zusammenhang mit sogenannten Corona-‘Spaziergängen’ erlassene, versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung abgelehnt». Daran erinnerte das Karlsruher Gericht heute Abend.

Dem erneuten Antrag eines anderen Antragstellers auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diese noch bis zum kommenden Montag, den 31. Januar 2022, geltenden Allgemeinverfügung habe die nunmehr zuständige Vierte Kammer mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss stattgegeben. Damit muss sich der Antragsteller zunächst nicht an die Allgemeinverfügung halten.

Die weitere Mitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Wortlaut:

Zur Begründung führt die 4. Kammer bezogen auf die Gefährdungslage zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung unter anderem aus, die Stadt gehe selbst davon aus, dass in ihrem Stadtgebiet immer montags planmäßig unangemeldete Versammlungen stattfinden würden. Dieser Kenntnisstand versetze sie in die Lage, sich hierauf angemessen vorzubereiten und insbesondere an diesen Tagen adäquate Polizeikapazitäten vorzuhalten. Die von der Stadt angeführten Erfahrungen mit (unangemeldeten) Versammlungen in der Vergangenheit zeigten, dass dabei bereits eine nennenswerte Anzahl von Teilnehmern die erforderlichen Abstände eingehalten habe oder zumindest nach Ansprache der Versammlungsleitung der Maskentragungs- und Abstandspflicht nachgekommen sei. Insbesondere bei den jüngsten unangemeldeten Versammlungen am 20. Dezember 2021 und 17. Januar 2022 sei ausweislich der vorgelegten Polizeiberichte nicht regelmäßig gegen Hygienevorschriften verstoßen worden (anders noch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.12.2021 und die Pressemitteilung hierzu).

Vor diesem Hintergrund kämen mildere Mittel gegenüber dem präventiven Verbot unangemeldeter Versammlungen in Betracht. So könne die Stadt im Wege einer Allgemeinverfügung anordnen, bei sämtlichen (an-gemeldeten oder unangemeldeten) Versammlungen im Stadtgebiet eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und bestimmte Mindestabstände zwischen den Teilnehmern einzuhalten.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen (4 K 185/22). (IB)



Reyhan Cifci ist Redakteurin bei goodnews4.de. Sie wohnt in Baden-Oos und kennt sich dort gut aus, aber selbstverständlich auch in den anderen Baden-Badener Stadt- und Ortsteilen. Über Post freut sie sich auch unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


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