Eingeschränkten Regelbetrieb ab 18. Mai

Erklärung des Kultusministeriums zur Öffnung der Kitas – „Maximal zulässig ist die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße“

Erklärung des Kultusministeriums zur Öffnung der Kitas – „Maximal zulässig ist die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße“
Die Kitas öffnen am 18. Mai mit Einschränkungen. Foto: Archiv

Stuttgart, 14.05.2020, Bericht: Redaktion Zu der bevorstehenden Öffnung der Kitas ab dem 18. Mai erläutert das Kultusministerium Baden-Württemberg alle zu beachtenden Einzelheiten.

Die Stellungnahme des Kultusministeriums im Wortlaut:

Es ist unser Ziel, dass die Kitas ab dem 18. Mai die Betreuung in Schritten in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs ausweiten können. Wie die zeitliche Umsetzung dieser Schritte in der jeweiligen Einrichtung vor Ort erfolgt, hängt von der dortigen räumlichen und personellen Situation ab. Eine Ausweitung ist nicht nur mit Blick auf die schwierige Situation vieler Eltern und Familien notwendig, sondern auch für die Kinder, denn die Schließung der Kitas hat deutlich gezeigt, wie wichtig für Kinder der Kontakt mit Gleichaltrigen ist. Das Kultusministerium hat deshalb hierfür einen Vorschlag zur Änderung der Corona-Verordnung erarbeitet. Dieser Vorschlag bildet die rechtliche Grundlage für die konkrete Umsetzung vor Ort, die in Verantwortung der Einrichtungsträger liegt. Das Kultusministerium hat den Vorschlag in die Lenkungsgruppe der Landesregierung eingebracht, die heute am frühen Abend tagt; darüber hinaus wird dieser auch mit den Kommunalen Landesverbänden besprochen. Klar ist, dass es vor dem Hintergrund der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln sowie des durch Risikogruppen eingeschränkten Personals an den Kitas bei weitem keine Normalbedingungen wie vor der Corona-Krise geben wird. Priorität hat dabei immer der Infektionsschutz. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss am Montag deutlich gemacht, dass der Gesundheitsschutz Vorrang hat.

Die vorgesehene Änderung der Corona-Verordnung wird den Einrichtungsträgern deshalb Spielräume ermöglichen, so dass sie im Rahmen ihrer räumlichen Gegebenheiten und personellen Kapazitäten individuelle Lösungen finden können, wie sie die Öffnung der Betreuung umsetzen können:


• Anzahl der Kinder: Maximal zulässig ist die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, das heißt: nur maximal 50 Prozent der Kinder können jeweils gleichzeitig vor Ort betreut werden.

• Vorrang haben weiterhin die Kinder, die bereits in der erweiterten Notbetreuung betreut werden, sowie Kinder, bei denen ein von der öffentlichen Jugendhilfe festgestellter besonderer Förderbedarf besteht.

• Die darüber hinaus gehenden Betreuungskapazitäten sollen für ein zeitweises, gegenüber dem Normalbetrieb reduziertes Angebot für alle weiteren Kinder gemacht werden, die die Einrichtung vor der Schließung besucht haben. Um alle Familien und Kinder in die Betreuung einbeziehen zu können, bieten sich Konzepte an, die zum Beispiel ermöglichen, dass Kinder in festen Gruppen abwechselnd an einzelnen Wochentagen in die Kita kommen können. Gemeinsames Ziel muss sein, allen Familien und Kindern zumindest zeitweise eine Betreuung anbieten zu können.

• Voraussetzung ist, dass der Gesundheitsschutz vor Ort gewährleistet ist. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, die Unfallkasse Baden-Württemberg und das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg haben hierfür Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen entwickelt, die umgesetzt werden müssen.


Zurück zur Startseite und zu den weiteren aktuellen Meldungen.