Kommentar von Christian Frietsch

Freie Berichterstattung in Bild und Ton in Baden-Baden – Ausgewiesene Plätze wie im Deutschen Bundestag bei öffentlichen Gemeinderatsitzungen

Freie Berichterstattung in Bild und Ton in Baden-Baden – Ausgewiesene Plätze wie im Deutschen Bundestag bei öffentlichen Gemeinderatsitzungen
Foto: goodnews4-Archiv

Baden-Baden, 31.12.2019, Kommentar: Christian Frietsch Neben der Planung von Livestreams von öffentlichen Sitzungen im Baden-Badener Rathaus sollten auch die Medien ihrem Recht nach freier Berichterstattung nachkommen können. Unterschiedliche Stellungnahmen zu den aktuellen Forderungen von SPD und AfD machen deutlich, dass ein Livestream von öffentlichen Sitzungen die freie Berichterstattung vor allem in Bild und Ton nur ergänzen, aber nicht ersetzen kann.

In eigener Sache und auch für andere relevante Medien plädiert goodnews4.de für bessere Grundlagen zur Berichterstattung aus dem Baden-Badener Rathaus. Die Kluft zwischen den Wahlbeteiligungen bei Bundestagswahlen versus Kommunalwahlen hat auch mit den wenig transparenten Prozessen in Gemeinderat und Rathaus zu tun. Ohne eine Bildberichterstattung sind viele Zielgruppen und Menschen nur noch unzureichend zu erreichen. Ein Tiefstand des aktiven und passiven Wahlrechts zeigten beispielsweise die Oberbürgermeisterwahlen in Rastatt und Bühl mit Wahlbeteiligungen von um die 25 Prozent.

Die freie Berichterstattung in Bild und Ton ist nur ein Faktor für eine lebendige Kommunalpolitik. Ein Livestream kann die Bedürfnisse nach freier Berichterstattung nur ergänzen, nicht ersetzen. Ziel sollte sein, dass bei öffentlichen Sitzungen des Rathauses Baden-Baden und seiner Gremien auch Bild- und Tonaufnahmen für akkreditierte Medien möglich sind. Selbstverständlich ist, dass Kameras nicht an jedem beliebigen Platz genutzt beziehungsweise aufgestellt werden können, sondern dass es dafür ausgewiesene Plätze geben müsste, wie dies etwa im Deutschen Bundestag der Fall ist. Diese Regelungen erfolgen nicht nach einer Willkür des Präsidenten des Deutschen Bundestags, sondern in Ausübung seines Hausrechts und den erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung. Das Hausrecht in den Rathäusern übt in Baden-Württemberg der Bürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeister aus. Schriftliche Regelungen zur Medienberichterstattung gibt es bisher im Baden-Badener Rathaus nicht.

Rechtlich gilt für den in der Regel im Rathaus tagende Gemeinderat nicht der Status einer Legislative. Der Gemeinderat ist formal Teil der Stadtverwaltung, was oft zu Missverständnissen über die Rolle dieser gewählten Volksvertretung führt. Der Gemeinderat ist zwar rechtlich Teil der Stadtverwaltung im demokratischen Sinne, aber auch dessen Gegenspieler im Sinne der Kontrolle der Entscheidungen und Maßnahmen der Stadtverwaltung. Diese Rolle fällt den gesetzlichen Grundlagen folgend auch den Medien zu. Über die Möglichkeit und Regelungen der Medienberichterstattung von öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats entscheidet nach derzeitiger Rechtsgrundlage in Baden-Baden die Hausherrin und das ist die Oberbürgermeisterin. Entsprechende Anträge erfolgten durch die Fraktionen von SPD, FBB und AfD. Als Diskussionsgrundlage sind die Regelungen des Deutschen Bundestags hilfreich.

Die entsprechende Grundlage ist die Hausordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. November 2018:
§ 6 Bild- und Tonaufnahmen, Medien (1) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidenten des Deutschen Bundestages und nach Maßgabe der vom Präsidenten in Ausübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt. (2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen. (3) Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben unberührt.


Zurück zur Startseite und zu den weiteren aktuellen Meldungen.