Haushaltssperre beschlossen
Haushaltswirtschaftliche Sperre in Baden-Baden gilt ab heute – Hier die Rechtsgrundlagen und Auswirkungen

Baden-Baden, 01.10.2024, Bericht: Redaktion In der Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Baden-Württemberg, GemHVO, sowie weiteren gesetzlichen Haushaltsvorschriften ist geregelt, dass die Verwaltung durch den genehmigten Haushaltsplan ermächtigt wird, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, die im Haushaltsplan vorgesehen sind. Eine hauswirtschaftliche Sperre nach Paragraf 29 GemHVO wurde in Baden-Baden gestern Abend kurzfristig beschlossen.
Der Grund für die schwierige Lage in Baden-Baden ist aber schon lange bekannt. Letzte Konsequenz einer Misswirtschaft eines Rathauses wäre eine Zwangsverwaltung. Die Schere zwischen Einnahmen und Ausgaben ging in Baden-Baden immer weiter auseinander. Der Rückgang der Gewerbesteuereinnahmen war schon längere Zeit zu erwarten. Kompetenzträger für die Umsetzung der hauswirtschaftlichen Sperre sind der Kämmerei und der Oberbürgermeister. Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, können es diese Kompetenzträger von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob finanzielle Verpflichtungen eingegangen oder Aufwendungen geleistet werden.
Die hauswirtschaftliche Sperre bezieht sich zunächst auf alle beeinflussbaren Aufwandsarten im Ergebnishaushalt der Ämter in Baden-Baden. Finanzielle Leistungen dürfen nur noch erbracht werden, wenn eine rechtliche Verpflichtung besteht oder diese für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar oder unabweisbar sind. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfen Beschaffungen getätigt oder Aufträge vergeben werden. In Zweifelsfällen muss die Kämmerei kontaktiert werden.
Gesetzlich oder vertraglich festgelegte Leistungen sind von einer haushaltswirtschaftlichen Sperre nicht betroffen. Ebenso sind Zinszahlungen oder Tilgungen für Kommunalkredite, tariflich feststehende Lohn- und Gehaltszahlungen für Personal oder schriftlich eingegangene Zahlungspflichten aus Verträgen jeder Art im Rahmen der Pflichtaufgaben zu leisten.
Die Haushaltssperre wird nicht automatisch zu Einsparungen und Verbesserungen im Haushalt der Liquidität führen. Alle freiwilligen Aufgaben, aber auch die aktuelle Erledigung und Umsetzung von Pflichtaufgaben müssen auf den Prüfstand durch den Gemeinderat und die gesamte Stadtverwaltung.
Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Baden-Württemberg, GemHVO
Paragraf 29
Haushaltswirtschaftliche Sperre
Soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen aufzuschieben.
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