Hier alle Corona-Regeln, Grenzwerte und aktuelle Zahlen für Baden-Baden und Landkreis Rastatt

Stand: Sonntag, 19. Dezember 2021, 16.00 Uhr
Quelle: Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg

7-Tage-Inzidenz
Stadtkreis Baden-Baden: 279,5
Landkreis Rastatt: 332,2
Baden-Württemberg: 345,6

7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz Baden-Württemberg: 4,66
COVID-Patienten auf Intensivstationen in Baden-Württemberg: 613

Seit Mittwoch, 24. November 2021 gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe II.

PDF Regelungen der Corona-Verordnung Baden-Württemberg, gültig ab 4. Dezember 2021, auf einen Blick

PDF Corona-Verordnung Baden-Württemberg, gültig ab 4. Dezember 2021

 

Basisstufe: Hospitalisierunginzidenz unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-COVID-19-Patient*innen belegt.

Warnstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 1,5 oder ab 250 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten (AIB).

Alarmstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 3,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.

Alarmstufe II: Ab Hospitalisierunginzidenz von 6,0 oder ab 450 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.

Hier die Regelungen in der Alarmstufe II im Überblick, gültig ab 4. Dezember 2021:

• Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.

• Bei Veranstaltungen wie, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind insgesamt nicht mehr als 750 Besucherinnen und Besucher zugelassen.

• Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden müssen, schließen.

• Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2G plus. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.

• Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G.

• In der Gastronomie gilt 2G plus. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.

• Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.

• Geboosterte Personen und solche, deren Grundimmunisierung oder Genesung weniger als 6 Monate her ist, sind von der zusätzlichen Testpflicht ausgenommen.

Wenn die Auslastung der Intensivbetten wieder unter den Schwellenwert von 450 sinkt und die Hospitalisierungsinzidenz unter 6 liegen, gelten wieder die Regelungen der Alarmstufe.


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