Zentralklinikum für Baden-Baden und Landkreis Rastatt
Hier liegen die Unterschriftslisten zum Baden-Badener Bürgerbegehren Klinikum aus – Aktualisiert mit Arztpraxis „Dr. Petra Dehm-Welle“ – Heute Infostand auf Wochenmarkt Augustaplatz

Baden-Baden, 11.11.2024, Bericht: Redaktion Rund 3.000 Unterschriften benötigt die Initiative «Pro Klinikum Baden-Baden» für ein erfolgreiches Bürgerbegehren, das zur Durchführung eines Bürgerentscheids zur Klinikstandort-Frage führen soll.
Bis Mittwoch, 20. November 2024, liegen an zahlreichen Stellen in Baden-Baden Unterschriftslisten aus. Die Frage des Bürgerbegehrens lautet: «Sind Sie dafür, dass die Vertreter der Stadt Baden-Baden in der Gesellschafterversammlung der Klinikum Mittelbaden gGmbH beauftragt werden, dafür zu votieren, dass der Standort für ein zukünftiges Zentralklinikum in Baden-Baden ist?» Unterschriftsberechtigt sind alle Einwohner mit Hauptwohnsitz in Baden-Baden ab dem 16. Lebensjahr, die die Staatsbürgerschaft Deutschlands oder eines anderen Landes der Europäischen Union besitzen.
Am 25. November soll der Baden-Badener Gemeinderat einen Beschluss fassen zu Gunsten des Klinikstandortes «Am Münchfeldsee» in Rastatt. Davor tagt dazu bereits heute der Hauptausschuss im Baden-Badener Rathaus.
Die Partei «dieBasis» hat für heute Demonstrationen für den Erhalt des Klinikstandorts in Baden-Baden angekündigt. In einer Erklärung der Partei heißt es, dass die Demonstrationen am Blumebrunnen und im Innenhof des Rathauses Baden-Baden heut von 15 bis 17 Uhr stattfinden werden.
Hier die aktuelle Liste zur Unterschriftenabgabe für das Bürgerbegehren «Für Baden-Baden als Standort für das zukünftige Zentralklinikum»:
Rebland Apotheke, Steinbacherstr. 19, 76534 Baden-Baden
Berthold Apoptheke, Lichtentaler Str. 72, 76530 Baden-Baden
Alte Hof-Apotheke, Lange Str. 2, 76530 Baden-Baden
Augusta Apotheke, Ludwig-Wilhelm-Platz 3, 76530 Baden-Baden
Bernhardus Apotheke, Rheinstr. 9, 76532 Baden-Baden
Kreuz Apotheke, Lange Str. 37, 76530 Baden-Baden
Löwen Apotheke, Lichtentaler Str. 3, 76530 Baden-Baden
Rössler Apotheke, Sophienstr. 7, 76530 Baden-Baden
Praxis Dr. Marcus Gwosdz, Beethovenstraße 2, 76530 Baden-Baden
Dr. med. Georg Otten und Dr. med. univ. Jan Otten, Lange Str. 20, 76530 Baden-Baden
Dr. med. Sven Gehrke, Beethovenstraße 2, 76530 Baden-Baden
Frau Dr. med. Dipl.-Biochem. Ingrid Schlentrich, Falkenstraße 4, 76530 Baden-Baden
Orthopädie Praxis Dr. med. Axel Weusten, Rheumazentrum Rotenbachtalstr. 5, 76530 Baden-Baden
Praxis Dr. Ehreiser und Dr. Riegelsberger, Langestr. 33, 76530
Privatpraxis Dr. med. Petra Dahm-Welle, Schillerstr. 7, 76530 Baden-Baden
Equipage, Kaiseralle 1 (Kurhaus), 76530 Baden-Baden
Bäckerei, Ebersteinburg
Buchhandlung Eulennest, Gernsbacher Str. 2, 76530 Baden-Baden
Horst Höll, Gernsbachstr. 13, 76530 Baden-Baden
vomFass, Lange Str. 8, 76530 Baden-Baden
Wäsche Boulevard, Sophienstr. 1A, 76530 Baden-Baden
Modehaus Christine, Gernsbacherstr. 11. 76530 Baden-Baden
Assal Physiotherapie, Beuerle Str. 145, 76534 Baden-Baden
Legend Gesuntheitszentrum, Lusienstr. 32, 76530 Baden-Baden
Hotel MERKUR, Merkurstraße 8-10, 76530 Baden-Baden
Geroldsauer Mühle, Geroldsauer Str. 54, 76534 Baden-Baden
Kurt's Döneria, Stahlbadstr, 5, 76530 Baden-Baden
Landgasthof Hirsch, Geroldsauer Str. 130, 76534 Baden-Baden
Le Bistro, Sophienstr. 4, 76530 Baden-Baden
Löwenbräu Baden-Baden, Gernsbacher Str. 9, 76530 Baden-Baden
Petra`s Food and Wine, Lichtentaler Str. 27, 76530 Bb
Restaurant Amadeus, Sophienstr. 12, 76530 Baden-Baden
Restaurant Garibaldi, Luisenstraße. 4
Restaurant Laterne, Gernsbacher Str. 10-12
Restaurant Leo`s, Luisenstraße. 8-10, 76530 Baden-Baden
Restaurant Rizzi, Augustaplatz 1, 76530 Baden-Baden
Restaurant Auerhahn, Geroldsauaerstr,, 76534 Baden-Baden
Resturant Rivazza, Gernsbacgerstrt. 21, 76530 Baden-Baden
Schneider Weinstube, Maria Victoriastr. 2, 76530 Baden-Baden
Info-Stände:
Montag, 11. November 2024, Wochenmarkt Augustaplatz
Dienstag, 12.November 2024; Wochenmarkt Klosterplatz Lichtental
Mittwoch, 13, November 2024, Wochenmarkt Bernhardusplatz
Donnerstag, 14. November 2024, Wochenmarkt Augustaplatz
Freitag, 15. November 2024, In der Fußgängerzone (Lange Straße) Ecke Einhorngässchen
Samstag, 16. November 2024, In der Fußgängerzone (Lange Straße) Ecke Einhorngässchen
Hintergrundinformationen Bürgerbegehren
Ein Bürgerbegehren muss von mindestens sieben Prozent der Bürger unterzeichnet werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag für die verlangte Maßnahme enthalten. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat.
Bei einem Bürgerentscheid stimmen die wahlberechtigten Bürger der Gemeinde über die gestellte Frage ab. Die Mehrheit der gültigen Stimmen (ja oder nein) entscheidet. Diese Mehrheit muss jedoch zugleich mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten betragen. Ist dies nicht der Fall, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
Die Rechtsgrundlage findet sich in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO)
§ 21
Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
(1) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid).
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3. die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
4. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte,
5. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
6. Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses sowie über
7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.
(3) Über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden, dabei findet § 3 a LVwVfG keine Anwendung; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Die Gemeinde erteilt zur Erstellung des Kostendeckungsvorschlags Auskünfte zur Sach- und Rechtslage. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 20 000 Bürgern. Es soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sind keine Vertrauenspersonen benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen. Nur die Vertrauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen.
(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dürfen die Gemeindeorgane bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen oder vollziehen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens haben rechtliche Verpflichtungen hierzu bestanden. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung durch Veröffentlichung oder Zusendung einer schriftlichen Information bis zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid dargelegt werden. In dieser Veröffentlichung oder schriftlichen Information der Gemeinde zum Bürgerentscheid dürfen die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane.
(6) Der Bürgerentscheid ist innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen, es sei denn, die Vertrauenspersonen stimmen einer Verschiebung zu.
(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(9) Das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
§ 41
Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag,
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Der Antrag auf eine Einwohnerversammlung und der Einwohnerantrag können nur von Einwohnern unterzeichnet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. § 12 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterzeichnet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind.
(2) Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf eine Einwohnerversammlung, eines Einwohnerantrags und eines Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids gelten die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des 5. Abschnitts entsprechend. Der Bürgerentscheid kann am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags, des Landtags, der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart, der Kreisräte, der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte und des Bürgermeisters sowie am Tag einer Volksabstimmung durchgeführt werden. § 20 Satz 2 und 3 und § 37 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend; der Bürgermeister kann bestimmen, dass der Stimmzettel auch bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag für kommunale Wahlen nach § 37 Abs. 4 Satz 4 abzugeben ist.
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