Gerichtsurteil

Klage in Sachen Spielbanken abgewiesen – „Klägerin habe keine hinreichenden Indizien“

Klage in Sachen Spielbanken abgewiesen – „Klägerin habe keine hinreichenden Indizien“
Bei dem Urteil des Landgerichts ging es um die Besetzung des Geschäftsführerpostens der Spielbanken mit Tobias Wald. Foto: Archiv

Baden-Baden, 25.10.2024, Bericht: Redaktion Die Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, AGG im Zusammenhang mit der Besetzung der Geschäftsführung der Baden-Württembergischen Spielbanken Management mbH wurde abgewiesen. Dies teilte das Baden-Badener Gericht gestern mit.

Die Besetzung des Postens der Geschäftsführung durch den ehemaligen Landtagsabgeordneten Tobias Wald, CDU, wurde von Teilen der Opposition als Postengeschacher kritisiert. Tobias Wald brachte für die neue Aufgaben keinerlei Qualifikation mit, war der Vorwurf.

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Zuletzt fiel Tobias Wald auf, als er eine Rechtsauffassung beim Umgang mit den Medien äußert, die das Finanzministerium als Aufsichtsbehörde nicht teilte.

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Erklärung des Landgerichts Baden-Baden vom 24. Oktober 2024 im Wortlaut:

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden hat mit am 24.10.2024 verkündetem Urteil die Zivilklage einer Mitbewerberin um die Stelle der Geschäftsführung der beklagten Baden-Württembergischen Spielbanken Management mbH, mit der die Klägerin geltend gemacht hat, ihre Bewerbung habe wegen ihres Geschlechts und/oder ihrer Weltanschauung keinen Erfolg gehabt, abgewiesen.

 

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Klägerin habe keine hinreichenden Indizien bewiesen, dass sie bei der Stellenvergabe um die Geschäftsführung der Beklagten aufgrund ihres Geschlechts und/oder aufgrund ihrer Weltanschauung benachteiligt worden sei. Vielmehr seien bei der Auswahlentscheidung der Verlauf der Vertragsverhandlungen sowie die Einschätzung entscheidend gewesen, die Klägerin verfüge nicht über die für die Stelle erforderlichen sog. Softskills.

Die Klägerin hatte mit der Klage die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von mindestens EUR 30.000,00 geltend gemacht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 24.10.2024 – 3 O 98/24




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