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Kultusministerin Eisenmann will „Kitas und Grundschulen ab 18. Januar flächendeckend öffnen“ – Erklärung zu Regelungen ab 11. Januar

Kultusministerin Eisenmann will „Kitas und Grundschulen ab 18. Januar flächendeckend öffnen“ – Erklärung zu Regelungen ab 11. Januar
Kitas und Grundschulen sollen ab 18. Januar wieder öffnen dürfen. Foto: Archiv

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
07.01.2021, 00:00 Uhr



Stuttgart In einer Erklärung teilte Kultusministerin Susanne Eisenmann gestern mit: «Unser Ziel ist, Kitas und Grundschulen in Baden-Württemberg ab dem 18. Januar wieder flächendeckend zu öffnen.»

Die Schulen und Einrichtungen seien über die konkrete Umsetzung informiert, heißt es zur etwas unübersichtlichen Nachrichtenlage. «Es ist unerlässlich, dass wir den Schulen und Kitas weitere Perspektiven für die kommende Zeit aufzeigen. Geschlossene Kitas und Schulen über einen längeren Zeitraum bleiben nicht ohne negative Folgen für den Lernerfolg und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen», erklärte die Kultusministerin zu ihrer umstrittenen Position, was die Öffnung der Schulen und Kitas anbelangt.

Gerade in der Grundschule sei digitaler Unterricht nur sehr schwer bis gar nicht möglich. Zudem gebe es viele Kinder, die beim Lernen zu Hause keine Unterstützung erhalten begründet Susanne Eisenmann ihre Position. Die Kitas und Grundschulen ab dem 18. Januar wieder zu öffnen, sei auf Grundlage der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz möglich, wenn die Präsenzpflicht ausgesetzt werde. Dies sei in Baden-Württemberg bereits seit Juli 2020 der Fall. Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, können dies der Schule formlos mitteilen. Bei einer Umfrage im Herbst 2020 seien es rund ein Prozent der Schüler, die dauerhaft nicht am Präsenzunterricht teilgenommen haben. Bei einer Abfrage im Juli 2020 lag der Anteil ebenfalls bei knapp einem Prozent.

In Baden-Württemberg bleiben Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege zunächst weiterhin geschlossen. Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren, SBBZ, mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung bleiben geöffnet. Sie können den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen fortführen. Es besteht jedoch für die Schülerinnen und Schüler keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzbetrieb.

 

Zielsetzung sei, Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege sowie Grundschulen und SBBZ mit den weiteren Förderschwerpunkten sowie Schulkindergärten ab dem 18. Januar wieder flächendeckend zu öffnen. Auch für die Abschlussklassen solle es ab dem 18. Januar nach Möglichkeit mit dem Präsenzunterricht weitergehen. Dazu werde es kommende Woche auf der Basis dann vorliegender Daten erneut Gespräche geben, kündigt das Kultusministerium an.


Regelungen ab dem 11. Januar 2021
Quelle: Kultusministerium Baden-Württemberg

Perspektiven für Schulen und Kitas

Grundschulen: Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule tritt während des Zeitraums der Schulschließung an die Stelle des Unterrichts in der Präsenz das Lernen mit Materialien, das entweder analog, aber auch digital erfolgen kann.

Fernunterricht: Für die Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 5 wird Fernunterricht angeboten. Für den Fernunterricht gibt es seit Juli 2020 landesweit verbindliche Qualitätskriterien und Vorgaben. Sofern schriftliche Leistungsfeststellungen in den weiterführenden Schulen für die Notenbildung zwingend erforderlich sind, können diese in Präsenz vorgenommen werden.

Abschlussklassen: Mit Rücksicht auf die besondere Situation der Schülerinnen und Schüler, die vor ihren Abschlussprüfungen stehen, soll für sie folgendes gelten: Für sie kann ab 11. Januar ergänzend zum Fernunterricht auch Präsenzunterricht angeboten werden, sofern dies zwingend zur Prüfungsvorbereitung erforderlich ist.

Notbetreuung: Für Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege sowie für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird wieder eine Notbetreuung eingerichtet. Die Grundsätze dafür sind in den angehängten Orientierungshilfen zur Notbetreuung dargestellt. Sie wurden aktualisiert und an die Rechtslage angepasst. Neu ist, dass auch Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler, die wegen der Prüfungsvorbereitung an der Betreuung gehindert sind, die Notbetreuung in Anspruch nehmen können.

PDF Orientierungshilfe Notbetreuung Kita
PDF Orientierungshilfe Notbetreuung Schulen


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