Schulbetrieb in der Corona-Pandemie
Kultusministerium beantwortet goodnews4-Anfrage zu Schulbesuchen – „Grundsätzlich gilt nach wie vor, dass die Präsenzpflicht ausgesetzt ist“

Stuttgart, 30.04.2021, Bericht: Redaktion Auf Anfrage von goodnews4.de stellte das Kultusministerium gestern noch einmal klar, dass Schüler die Schule besuchen dürfen, wenn ihr Wohnsitz sich in einem Kreis befindet, in dem die Bundesnotbremse den Präsenzunterricht verbietet, wenn deren Schule sich in einem Kreis befindet, wo dies nicht der Fall ist.
Die Erklärung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport gegenüber goodnews4.de:
Maßgeblich für den Schulbetrieb ist der Inzidenzwert des Kreises, in dem sich die jeweilige Schule befindet. Sollten Schülerinnen und Schüler aus anderen Kreisen diese Schule besuchen, können sie dies auch tun, wenn in dem Kreis, in dem sie leben, ein höherer Inzidenzwert vorliegt. Grundsätzlich gilt nach wie vor, dass die Präsenzpflicht ausgesetzt ist. Demnach gilt für den Unterricht in Präsenz die Freiwilligkeit, um auf Ihre zweite Frage einzugehen. Da die Schulpflicht aber selbstverständlich besteht, gilt für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzbetrieb teilnehmen möchten, eine Pflicht zur Teilnahme am Fernunterricht.
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