Gerichtsentscheidung

Landgericht Baden-Baden lässt gepfändetes Schiff „von der Kette“ – In Iffezheim Schleusentor gerammt

Landgericht Baden-Baden lässt gepfändetes Schiff „von der Kette“ – In Iffezheim Schleusentor gerammt
Foto: Archiv

Baden-Baden/Iffezheim/Rastatt, 19.07.2024, Bericht: Redaktion Das am 20. April 2024 im Bereich der Schleuse Iffezheim zur Sicherung eines Schadensersatzanspruchs der Bundesrepublik Deutschland gepfändete niederländische Binnenschiff kann sich wieder auf Fahrt begeben. Dies teilte das Landgericht Baden-Baden gestern mit.

Mit Beschluss vom Donnerstag habe das Landgericht Baden-Baden die zuständige Gerichtsvollzieherin des Amtsgerichts Rastatt angewiesen, «unter Aufrechterhaltung der Pfändung Kette und Schloss von dem Schiff zu entfernen, zur Kenntlichmachung der fortbestehenden Pfändung ein Pfandsiegel an geeigneter und gut sichtbarer Stelle des Schiffes anzubringen und der Eignerin des Schiffes dessen freie Abfahrt zur Nutzung auf der Rheinschiene sowie auf den deutschen, belgischen, luxemburgischen und niederländischen Wasserstraßen zu gestatten».

 

Das Binnenschiff hatte am 11. November 2023 das Schleusentor im Oberwasser der Schleuse Iffezheim angefahren und erheblich beschädigt. Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Schleusenanlage macht deshalb gegen die Eigentümerin des Binnenschiffes, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, einen Schadensersatzanspruch in siebenstelliger Höhe geltend. Zur Sicherung dieses Anspruchs ordnete das Amtsgericht Kehl als Rheinschifffahrtsgericht auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland den dinglichen Arrest in das Binnenschiff an. Daraufhin hatte die zuständige Gerichtsvollzieherin des Amtsgerichts Rastatt am 20. April 2024 das Schiff durch Anbringung einer verschlossenen Kette und eines Pfandsiegels im Bereich der Schleuse Iffezheim gepfändet.

Wie das Landgericht Baden-Baden weiter erklärt, haben sich die Bundesrepublik Deutschland und die Eigentümerin des Schiffes sich am 17. Juni 2024 im Wege einer Vergleichsvereinbarung dahingehend verständigten, dass das Schiff unter Aufrechterhaltung der Pfändung auf der «Rheinschiene» und westeuropäischen Wasserstraßen verkehren kann, bis über die Hauptsache entschieden oder eine einvernehmliche Lösung gefunden ist. Zu diesem Zwecke sei das Schiff im Gewahrsam der Schuldnerin zu belassen und die Pfändung durch Anbringung eines Pfandsiegels an dem Schiff kenntlich zu machen.

Den entsprechenden Antrag der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Juni 2024 habe die zuständige Gerichtsvollzieherin des Amtsgerichts Rastatt jedoch mit Schreiben vom 17. Juni 2024 abgelehnt, weil sie rechtliche Bedenken gegen die von den Parteien vereinbarte Zwischenlösung gehabt habe. Die gegen diese Entscheidung der Gerichtsvollzieherin erhobene Erinnerung der Bundesrepublik Deutschland wies das Amtsgericht Rastatt mit Beschluss vom 26. Juni 2024 unter Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher zurück; die dort vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz der Pfändung eines Schiffes durch Anlegen einer mit Schloss und Siegel versehenen Kette seien nicht einschlägig; weder handele es sich bei der «La Primavera» um ein kleineres Schiff noch sei das Anlegen einer Kette «nicht angängig».

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland, die von der Eigentümerin des Schiffes unterstützt wurde, hatte nunmehr vor dem Landgericht Baden-Baden Erfolg. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, «dass nach einer Sachpfändung die gepfändete Sache im Gewahrsam der Schuldnerin zu belassen ist, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird». Eine solche Gefährdung der Gläubigerinteressen habe das Landgericht nicht als gegeben angesehen, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Und weiter: «In der Vereinbarung ist festgehalten, dass das Schiff nur auf klar definierten Wasserwegen bewegt werden darf und auf Verlangen der Gläubigerin unverzüglich in einem Hafen aus deutschem Staatsgebiet festzumachen ist. Die Parteien haben zudem übereinstimmend mitgeteilt, das Schiff sei jederzeit über das System ‚AIS‘ zu orten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, der fehlenden Seetauglichkeit des Schiffes und seiner schieren Größe liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass das Schiff durch die Schuldnerin beiseite geschafft werden oder die Befriedigung der Gläubigerin aus anderen Gründen gefährdet sein könnte.» Dabei habe das Landgericht auch berücksichtigt, dass die Bundesrepublik Deutschland als Gläubigerin ihre Interessen selbst nicht beeinträchtigt sieht, wenn das Binnenschiff in Iffezheim «von der Kette gelassen wird».

Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.




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