Gerichtsverhandlung

Mit Besenstil und Eisenstange auf Kopf geschlagen – Landgericht Baden-Baden verhandelt am Montag

Mit Besenstil und Eisenstange auf Kopf geschlagen – Landgericht Baden-Baden verhandelt am Montag
Foto: Archiv

Baden-Baden, 15.10.2026, Bericht: Redaktion Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden unter Vorsitz von Vizepräsident Axel Heim verhandelt am kommenden um 09.00 Uhr über einen Fall von gefährlicher Körperverletzung in Ottersweier.

Dem heute 33-jährigen deutschen Staatsangehörigen wird zur Last gelegt, im August 2025 dem Geschädigten nach einer verbalen Auseinandersetzung auf dem Flur des gemeinsam bewohnten Hauses in Ottersweier einen hölzernen Besenstiel auf den Kopf geschlagen zu haben, wodurch er dem Geschädigten eine stark blutende Kopfplatzwunde zugefügt habe. Einer zufällig anwesenden Mitbewohnerin, die dem Geschädigten habe zur Hilfe eilen wollen, habe der Angeklagte sodann mit dem Besenstiel auf das linke Handgelenk geschlagen und auch sie verletzt. Im Februar 2026 habe der Angeklagte in einer Asylunterkunft in Ottersweier einem weiteren Geschädigten aufgelauert, ihn unvermittelt mit einer nicht näher bekannten Substanz angesprüht und dem hierauf fliehenden Geschädigten, dessen Sehvermögen durch die Substanz aufgehoben gewesen sei, mit einer von ihm mitgeführten Eisenstange derart auf den Kopf geschlagen, dass dieser unter anderem ein offenes Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe.

 

Im März 2026 habe der Angeklagte zudem in der Asylunterkunft in Ottersweier die Stromkabel von vier Waschmaschinen durchschnitten, weil er sich von deren Geräusch gestört gefühlt habe, wodurch ein Schaden von circa 800 Euro entstanden sei.

Der Angeklagte sei geständig, heißt es in der Mitteilung des Landgerichts. Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden werde voraussichtlich wegen einer eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund psychischer Erkrankung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragen; für diese Frage ist ein psychiatrischer Sachverständiger geladen. Der Angeklagte befindet sich derzeit aufgrund Unterbringungsbefehls in einer psychiatrischen Landesklinik.

Weitere Informationen

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.




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