Baden-Baden/Rastatt, 05.04.2024, Bericht: Redaktion Aufsehen hatte der Abbruch einer alten Linde während eines Unwetters in Rastatt ausgelöst. Die Linde war während des Sturms im Juli 2021 auf einen Gast im Biergarten des Park-Restaurants am Rastatter Schloss gestürzt und hatte ihm erheblichen Schaden zugefügt.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden hat nun durch ein gestern verkündetes Urteil die Schadensersatzklage gegen das Land Baden-Württemberg wegen des Abbruchs der etwa 180 Jahre alten Linde abgewiesen. Der Kläger hatte unter anderem 60.000 Euro Schadensersatz vom Land Baden-Württemberg als Eigentümerin des Schlossgartens des Residenzschlosses in Rastatt gefordert.
Zur Begründung des Urteils führte das Landgericht aus, «dass nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens davon auszugehen sei, dass das beklagte Land im August 2020 eine fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme im Sinne der sog. FLL-Richtlinien durchgeführt habe, die keinerlei auffällige Defektsymptome für eine Schädigung der sich äußerlich als intakt darstellenden Linde ergeben habe». Die sich auf Höhe der Bruchstelle der Linde nach dem Abbruch zeigende Aushöhlung des Stammes infolge eines Pilzbefalles, der ursächlich für den Abbruch der Linde geworden sei, sei bei Durchführung der fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme der Linde nicht erkannt worden und nicht erkennbar gewesen. Die Durchführung einer einjährigen Kontrolle im Sinne einer fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme sei ausreichend gewesen, weitere Baumuntersuchungen seien nicht geboten gewesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes liege daher nicht vor.
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