Verschiedene Regelungen in Baden-Baden und Landkreis Rastatt

Neue Besuchsregelungen im Klinikum Mittelbaden – Bei Inzidenzstufe 1 in Pflegeeinrichtungen keine Testpflicht

Neue Besuchsregelungen im Klinikum Mittelbaden – Bei Inzidenzstufe 1 in Pflegeeinrichtungen keine Testpflicht
Im Landkreis Rastatt gilt aktuell die Inzidenzstufe 1. Foto: Archiv

Baden-Baden/Rastatt, 03.07.2021, Bericht: Redaktion «Ab sofort gelten für die Pflegeeinrichtungen neue Besuchsregelungen, die sich an den jeweils aktuellen Inzidenzstufen im Land- und Stadtkreis orientieren», teilt das Klinikum Mittelbaden, KMB mit.

Aktuell gilt in Baden-Baden die Inzidenzstufe 2 und im Landkreis die Inzidenzstufe 1

Die weitere Mitteilung des KMB im Wortlaut:

Bei Inzidenzstufe 1 gibt es keine Testpflicht mehr. Für die Inzidenzstufen 2, 3 und 4 wird der Zutritt nur mit negativem Antigen-Test, sofern die Besucher nicht geimpft oder genesen sind, erlaubt. Pro Bewohnerin und Bewohner sind grundsätzlich zwei Besuche pro Tag möglich. In der Inzidenzstufe 1 gilt dies nicht. In der Inzidenzstufe 1 sind grundsätzlich private Zusammenkünfte mit nicht mehr als 25 Personen erlaubt. Die Inzidenzstufen 2 und 3 gestatten den Besuch von Angehörigen des eigenen Haushalts und drei weiteren Haushalten, mit insgesamt nicht mehr als 15 Personen. Die Kinder dieser Personen und bis zu fünf weitere Kinder werden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs hierbei nicht mitgezählt. Inzidenzstufe 4 erlaubt nur den Besuch von Angehörigen des eigenen Haushalts und eines weiteren Haushalts mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht dazu zählen. Das Tragen einer FFP2-Maske ist während des gesamten Aufenthaltes in den geschlossenen Räumen der Einrichtung Pflicht. Für Kinder unter 6 Jahren entfällt die Maskenpflicht. Bei Kindern von 6 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres genügt eine medizinische Maske. Nach wie vor muss die Abstandsregel eingehalten werden, das heißt, dass die Besucher einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten müssen. Die Ausnahme hiervon bilden Ehegatten, Lebenspartner oder Partner sowie Personen, die in gerader Linie verwandt sind oder Geschwister und deren Nachkommen. Der Aufenthalt in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen ist nicht zulässig. Darüber hinaus ist die Händedesinfektion vor oder beim Betreten der Einrichtung unerlässlich. Eine Besucherregistrierung ist nach wie vor erforderlich.

Wie die Umsetzung in den Akutkliniken erfolgen wird, teilt das Klinikum in den nächsten Tagen mit.


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