PFC-Affäre
Kompostfirma scheitert mit Eilantrag gegen Umweltbundesamt – Äußerungen weiter zulässig
Karlsruhe, 19.04.2021, Bericht: Redaktion «Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 15. April 2021 den Eilantrag einer Betreiberin von Kompostwerken abgelehnt.» Dies teilte das Gericht am Freitag mit.
Mit dem Eilantrag wollte die Kompostfirma den «Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Umweltbundesamt)» erreichen. Das Bundesamt sollte dadurch verpflichtet werden, bestimmte Äußerungen, die das Umweltbundesamt in einem von ihm herausgegebenen Magazin veröffentlicht hat, zu unterlassen. Im Juni 2020 hat das Umweltbundesamt eine Broschüre mit dem Titel «PFAS. Gekommen, um zu bleiben.» herausgegeben. «PFAS», sind per- und polyfluorierte Alkylverbindungen, die auch unter der Bezeichnung PFC bekannt sind.
In der Broschüre wird auf Seite 24 eine Karte der Bundesrepublik Deutschland gezeigt, auf der laut Überschrift die «PFAS-Hotspots in Deutschland» eingezeichnet sind. In einem Textfeld heißt es: «RASTATT Verunreinigung von 700 Hektar Ackerfläche und Grundwasser durch PFAS. Grund: PFAS-belasteter Papierschlamm wurde, mit Kompost vermischt, als Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht. Die Belastung wurde zuerst im Trinkwasser nachgewiesen, das Ausmaß der Verunreinigung erst nach und nach. Die Folge: geschlossene Trinkwasserbrunnen und ein erhöhter Aufwand bei der Trinkwasseraufbereitung. Wegen PFAS-Funden in Nutzpflanzen mussten Ernten vernichtet werden.» Die Kompostfirma sieht darin eine «Verletzung ihres Ansehens als Ausprägung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb». Sie sei von der Äußerung direkt und unmittelbar betroffen, da sie aufgrund öffentlicher Berichterstattung und sonstiger Informationen im Internet leicht identifizierbar sei. So ergebe sich aus der Äußerung des Umweltbundesamtes gleichsam die unwahre Tatsachenbehauptung, sie sei für die in Rede stehende PFC-Belastung in Rastatt verantwortlich. Dem ist die 10. Kammer in ihrem den Beteiligten bereits bekannt gegebenen Beschluss vom 15. April 2021 nicht gefolgt.
In der Begründung des Gerichts heißt es: «Der Antrag sei unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Unterlassung im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches geltend machen könne. Es fehle bereits an einem Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin. Diese werde in der beanstandeten Äußerung an keiner Stelle als Verursacherin genannt, es liege auch keine dahingehende verdeckte Äußerung vor. Im Übrigen sei eine dahingehende Tatsachenbehauptung auch nicht unwahr. Insoweit folge die Kammer dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.10.2017 (6 K 791/16), in welchem festgestellt werde, dass die Antragstellerin eine PFC-Belastung auf bestimmten landwirtschaftlichen Flächen in Rastatt mindestens maßgeblich mitverursacht habe.»
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu erheben.
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