Finanzkrise in Baden-Baden

Regierungspräsidium Karlsruhe begründet harten Kurs gegen Baden-Baden – Stadt darf keine Kredite mehr aufnehmen

Regierungspräsidium Karlsruhe begründet harten Kurs gegen Baden-Baden – Stadt darf keine Kredite mehr aufnehmen
OB Jung hat bereits angekündigt, rechtliche Schritte gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums zu prüfen. Foto: Archiv

Baden-Baden, 01.07.2026, 10:50 Uhr, Bericht: Redaktion In einer Pressemitteilung erklärte heute Vormittag das Regierungspräsidium Karlsruhe, dass der Doppelhaushalt 2026/2027 der Stadt Baden-Baden bestätigt sei, aber eine «Konsolidierung» gefordert werde.

Durch die Bestätigung könne die Stadt Baden-Baden die Haushaltssatzung vollziehen und «alle Investitionsmaßnahmen umsetzen, die ohne neue Kreditaufnahmen finanzierbar sind», heißt es in der Erklärung. Aber genau darin liegt dann wohl die Frage nach der Handlungsfähigkeit der Stadt.

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Die Mitteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. Juli 2026 im Wortlaut:

Regierungspräsidium bestätigt Gesetzmäßigkeit und verlangt weitere Konsolidierung: Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen nicht genehmigt

Die Stadt Baden-Baden kann ihre Haushaltssatzung für 2026 und 2027 vollziehen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigte die Gesetzmäßigkeit – verbunden mit der Auflage, den Haushalt weiter zu konsolidieren. Kreditermächtigungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für 2026/2027 wurden nicht genehmigt.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2026 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat Baden-Baden am 18. Mai 2026 beschlossenen Haushaltssatzung für die Jahre 2026 und 2027 bestätigt. Die Bestätigung steht unter der Auflage einer fortgesetzten Haushaltskonsolidierung. Durch die Bestätigung kann die Stadt Baden-Baden die Haushaltssatzung vollziehen und alle Investitionsmaßnahmen umsetzen, die ohne neue Kreditaufnahmen finanzierbar sind. Die Genehmigung der festgesetzten Gesamtbeträge für Investitionskredite (Kreditermächtigungen) für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wurde nicht erteilt. Ebenfalls versagt wurde die Genehmigung der für 2027 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen.

Begründung
Nach den Vorgaben des Gemeindewirtschaftsrechts sind Kreditaufnahmen nur genehmigungsfähig, wenn sie der Finanzierung von Investitionen dienen und mit der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Kommune vereinbar sind. Kommunen müssen die jährlich anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen nachhaltig aus eigener Kraft erwirtschaften. Insbesondere ist es unzulässig, Schuldendienst durch neue Kredite zu finanzieren. Die Versagung der Kreditgenehmigung begrenzt den Schuldendienst auf bestehende Kredite, um die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt zu sichern. Gleiches gilt für Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen vorbelasten würden, die wiederum über nicht genehmigungsfähigen Kreditaufnahmen finanziert werden sollen.

Rechtsaufsicht und kommunale Verantwortung
Als Rechtsaufsichtsbehörde prüft das Regierungspräsidium, ob der kommunale Haushalt insgesamt den gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorgaben entspricht. Aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts tragen Kommunen hierbei eine große Eigenverantwortung. Einzelmaßnahmen bewertet die Rechtsaufsicht nicht; es ist Aufgabe der Stadt, die notwendigen Schritte festzulegen, um die gesetzlichen Anforderungen an den Haushalt zu erfüllen.

Orientierungsrahmen für Maßnahmen
Das Gesetz gibt eine Reihenfolge möglicher Maßnahmen vor, abgeleitet aus der unterschiedlichen Wertigkeit kommunaler Aufgaben und den §§ 77 und 78 GemO. Danach sind zunächst freiwillige Leistungen, einschließlich nicht gesetzlich gebotener Subventionen, zu reduzieren. Anschließend ist der Standard bei der Erfüllung der Pflichtaufgaben auf das unbedingt Notwendige zu überprüfen – einschließlich einer kritischen Betrachtung des personellen und sächlichen Aufwands. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, inwieweit Entgelte für kommunale Leistungen an rechtlich zulässige Obergrenzen herangeführt werden können. Erst danach kommen weitere steuerliche Anpassungen in Betracht.




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