Nur mit negativem Test in die Schule
Selbsttests an Schulen ab Montag – Ab 19. April inzidenzabhängige Testpflicht

Stuttgart, 09.04.2021, Bericht: Redaktion Nach den Osterferien ab dem 12. April stehen nicht nur für Beschäftigte an Schulen und Schulkindergärten, sondern auch für Schülerinnen und Schüler anlasslose Schnelltestmöglichkeiten zur Verfügung. Dies teilte das Kultusministerium Baden-Württemberg gestern mit.
Grundlage für die Entscheidung seien zwei Gesprächsrunden mit Verbänden, Beratungsgremien, Schulleitungen und Eltern- und Schülervertretungen in der Woche vor Ostern gewesen.
«Die Klassen können nun gemeinsam unter Anleitung der Lehrkräfte Selbsttests durchführen. Das ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen die Pandemie. Vorgehensweisen und Strukturen, die bereits in den Schulen etabliert sind, sollen diese dabei ausdrücklich in die fortentwickelte Teststrategie einbeziehen», wird Kultusministerin Susanne Eisenmann in der Erklärung des Ministeriums zitiert.
Die Tests sollen in der Regel an der Schule durchgeführt und von schulischem Personal angeleitet und beaufsichtigt werden. Die Selbsttests finden in Abstimmung mit dem Schulträger in der Schule statt. An öffentlichen Schulen zählt die Organisation, Instruktion und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zu den Dienstpflichten der Lehrkräfte, lässt das Kultusministerium wissen.
Zum Prozedere heißt es in der Erklärung: «Im Rahmen der Teststrategie soll an den Schulen im Land nach den Osterferien zunächst eine einwöchige Startphase gelten: In der Woche ab dem 12. April sollen alle in den schulischen Präsenzbetrieb sowie in die Notbetreuung einbezogenen Personen das dann vorgehaltene Testangebot zunächst noch auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen können. Mit der zweiten Kalenderwoche nach den Osterferien, also ab dem 19. April, soll in Stadt- und Landkreisen an den Schulen eine inzidenzabhängige indirekte Testpflicht - siehe weitere Informationen im Folgenden - eingeführt werden: Ein negatives Testergebnis soll dann Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sein.»
Es sollen die Schülerinnen und Schüler aller Klassen und Jahrgangsstufen getestet werden – von der Grundschule bis hin zu allen beruflichen Bildungsgängen – als auch das gesamte an den Schulen vor Ort tätige Personal. Ebenso gelten die Regelungen für Kinder, die an den Schulen die Notbetreuung von Klasse 1 bis einschließlich 7 in Anspruch nehmen.
Wenn es das Infektionsgeschehen zulässt, sollen alle Klassenstufen ab dem 19. April zu einem Wechselbetrieb aus Präsenz- und Fernunterricht zurückkehren. Auch diese Eckpunkte seien in zwei großen Gesprächsrunden unter der Federführung des Staatsministeriums mit zahlreichen an der Bildung im Südwesten Beteiligten ausgiebig erörtert worden. Die Ausgestaltung des Wechselbetriebs erfolge «nach den bereits bekannten Grundsätzen», heißt es aus dem Ministerium, die Entscheidung über die konkrete Umsetzung obliege dabei jedoch der Schulleitung. Das schulische Präsenzangebot müsse dabei allerdings den vom Land zur Verfügung gestellten Testkapazitäten Rechnung tragen. Ein täglicher Wechsel der Gruppen sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Beim Wochenmodell, bei dem auch eine Durchmischung der Kohorten noch besser ausgeschlossen werden könne, wäre beispielsweise eine zweimal wöchentliche Testung der in Präsenz anwesenden Schülerinnen und Schüler angezeigt.
Die indirekte Testpflicht soll nur in denjenigen Stadt- und Landkreisen gelten, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 überschritten ist. Voraussetzung ist also, dass das zuständige Gesundheitsamt eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von 100 oder mehr je 100 000 Einwohner feststellt. Wenn die örtlichen Behörden dies bekanntgeben, soll ab dem zweiten folgenden Werktag das Zutritts- und Teilnahmeverbot für diejenigen Personen greifen, die keinen negativen Testnachweis erbringen. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen vorgesehen, beispielsweise für die Teilnahme an Prüfungen. Weitere Ausnahmen gelten für schriftliche und praktische Leistungsfeststellungen, soweit diese zur Notenbildung erforderlich sind. In diesen Fällen besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske – mit Ausnahme des Faches Sport – und es gilt ein entsprechendes Abstandsgebot.
«Das in den genannten Einrichtungen beschäftigte Personal ist verpflichtet, die entsprechenden Testangebote anzunehmen. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die dieser Pflicht nicht nachkommen, verletzen ihre Dienstpflichten – und es können dienst- oder arbeitsrechtliche Schritte folgen», warnt das Ministerium.
Mit einem Sockelbetrag «in Höhe von etwa 550 Euro» fördert das Land notwendige Beratungsleistungen und Schutzausrüstungen sowie Schulungen von Lehrkräften.
Da nicht alle Kinder und Jugendlichen an Schulkindergärten, Grundschulen, Grundschulförderklassen sowie Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren trotz Anleitung die Tests selbstständig durchführen können, stellt das Land weitere Mittel für Personal zur Verfügung, das bei der Durchführung der Tests unterstützt. Diese richten sich nach der Schülerzahl und betragen je Schülerin und Schüler etwa acht Euro für elf Testungen. Die Details zur genauen Förderhöhe und zur Abwicklung will das Kultusministerium zeitnah mit einer Förderrichtlinie festlegen.
Das für die Beschaffung und die Distribution der Testkits verantwortliche Sozialministerium werde etwa drei Millionen weitere Testkits beschaffen. In Summe würden sich die Kosten für die genannten Maßnahmen im Förderzeitraum bis Ende Juli auf gut 25 Millionen Euro belaufen. Mit den Kreisen, Städten und Gemeinden habe das Sozialministerium vereinbart, dass die Testkits an die Kommunen ausgeliefert werden. Diese sind dann für die Verteilung an alle Schulen und Kindertageseinrichtungen unabhängig von der Trägerschaft in ihrem Gebiet verantwortlich.
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