PFC-Urteil

Teilerfolg für die Gemeinde Hügelsheim im PFC-Umweltskandal – Landgericht Baden-Baden erinnert: „43.000 Tonnen Papierschlämme ausgebracht“

Teilerfolg für die Gemeinde Hügelsheim im PFC-Umweltskandal – Landgericht Baden-Baden erinnert: „43.000 Tonnen Papierschlämme ausgebracht“
Foto: Archiv

Baden-Baden, 26.07.2024, Bericht: Redaktion Die Klage der Gemeinde Hügelsheim wegen PFC-Belastung im Zusammenhang mit Trinkwasserversorgung der Gemeinde ist «dem Grunde nach teilweise berechtigt», entschied gestern das Landgericht Baden-Baden.

Die Auswirkungen der Vergiftung der Böden in Teilen des Stadtkreises Baden-Baden und des Landkreises Rastatt sind umstritten. Keinen Zweifel gibt es an den Gefahren für die Gesundheit. Neuerdings wurde bekannt, dass auch das für einen Klinikneubau vorgesehene Gelände «Am Münchfeldsee» in Rastatt von solchen Schadstoffen betroffen ist.

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Im Zusammenhang mit der Klage der Gemeinde Hügelsheim erinnerte das Gericht nochmal an die Dimension des Umwelt-Skandals. Das für verantwortliche Kompostunternehmen habe «in den Jahren 2006 bis 2008 zumindest 43.000 Tonnen Papierschlämme aus der Papierindustrie bezogen, die an den Unternehmensstandorten in den Baden-Badener Stadtteilen Oos und Steinbach mit Kompost vermischt&rauqo; und diese «im Anschluss auf landwirtschaftliche Flächen in der Region ausgebracht worden seien».

 

Die Mitteilung des Landgerichts Baden-Baden vom 25. Juli 2024 im Wortlaut:

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden hat durch Teil- und Grundurteil von heute die Schadensersatzklage der Gemeinde Hügelsheim gegen die Umweltpartner Vogel AG und deren Vorstand als Gesamtschuldner dem Grunde nach teilweise für berechtigt erklärt.

Darüber hinaus hat das Gericht die Haftung des beklagten Unternehmens und seines Vorstands als Gesamtschuldner für die Schäden festgestellt, die der Klägerin durch die Beaufschlagung von mit per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) kontaminierten Papierschlamm-Kompost-Gemischen auf landwirtschaftliche Grundstücke im Gemeindegebiet der Klägerin im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der Gemeinde entstanden sind oder entstehen werden. Soweit sich in Bezug auf einzelne Flächen keine relevante PFC-Belastung hat feststellen lassen, ist die Klage abgewiesen worden. Die von der Gemeinde zudem gegen einen selbständigen Fuhrunternehmer gerichtete Klage auf Schadensersatz ist ebenfalls abgewiesen worden.

Das Gericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kompostunternehmen und dessen Vorstand in den Jahren 2006 bis 2008 auf die im Streit stehenden landwirtschaftlichen Flächen im Gemeindegebiet der Klägerin ein Gemisch aus von der Papierindustrie bezogenen Papierschlämmen und Kompost nach Rücksprache mit den jeweils die Flächen bewirtschaftenden Landwirten aufgebracht hätten. Das Mischungsverhältnis habe zumindest 1:3 (bei drei Teilen Kompost) betragen. Dazu habe der Vorstand des Unternehmens die vorherige Absprache mit den jeweiligen Landwirten übernommen und entweder Mitarbeiter seines Unternehmens angewiesen oder selbständige Fuhrunternehmer, wie auch den weiteren Beklagten, damit beauftragt, das Papierschlamm-Kompost-Gemisch auf die jeweiligen landwirtschaftlichen Flächen auszubringen. Die Abgabe des Gemischs sei für die Landwirte kostenlos gewesen

Das Kompostunternehmen habe in den Jahren 2006 bis 2008 zumindest 43.000 Tonnen Papierschlämme aus der Papierindustrie bezogen, die an den Unternehmensstandorten in den Baden-Badener Stadtteilen Oos und Steinbach mit Kompost vermischt und im Anschluss auf landwirtschaftliche Flächen in der Region ausgebracht worden seien.

Auch wenn im Einzelnen keine Feststellungen dazu getroffen werden konnten, wann welche Menge welchen Materials aus welcher Papierfabrik auf welche Flächen durch wen aufgetragen wurden, hat die Kammer aufgrund zahlreicher Indizien die Überzeugung gewonnen, dass die unstreitig auf diese Weise jedenfalls in großen Mengen auf die im Streit stehenden landwirtschaftlichen Flächen aufgebrachten Papierschlamm-Kompost-Gemische zumindest teilweise mit PFC oder entsprechenden Vorläufersubstanzen belastet gewesen sind.

Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass die auf die landwirtschaftlichen Flächen aufgebrachten PFC-haltigen Papierschlamm-Kompost-Gemische zu einer ab dem Jahr 2013 festgestellten PFC-Belastung zahlreicher landwirtschaftlicher Flächen im Gemeindegebiet der Klägerin und des den Trinkwasserbrunnen Wasserwerk speisenden Grundwassers verursacht haben. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass sich die klagende Gemeinde entsprechend §§ 6, 7 UmweltHG auf eine Beweiserleichterung berufen kann. Danach ist der Nachweis ausreichend, dass die Aufbringung des mit PFC belasteten Materials geeignet war, die PFC-Belastung des Grundwassers zu verursachen. Hiervon sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen, während eine Verursachung durch Klärschlamm, Flugbenzin, Pflanzenschutzmittel oder sonstige einzelne Schadensereignisse unwahrscheinlich oder nicht konkret aufgezeigt sei.

Die Haftung des beklagten Unternehmens ergebe sich aus § 89 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und, soweit es sich das Handeln seines Vorstandes zuzurechnen habe, aus dem allgemeinen Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB).

Die Kammer hat außerdem die persönliche Haftung des Vorstands des Unternehmens festgestellt. Dieser habe zumindest fahrlässig pflichtwidrig gehandelt, indem er von der Papierindustrie Papierschlämme, die als Abfall hätten entsorgt werden müssen und nach der Düngemittelverordnung nicht zugelassen gewesen seien, mit Kompost vermischt auf die landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht und hierdurch die PFC-Belastung des Grundwassers im Gemeindegebiet der Klägerin verursacht habe.

Daraus folgt nach dem Urteil der Kammer, dass das Unternehmen und sein Vorstand als Gesamtschuldner der Klägerin dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, weshalb ihre Haftung auch für weitere und zukünftige Schäden der Klägerin im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung der Gemeinde festzustellen war.

Feststellungen dazu, in welcher Höhe der klagenden Gemeinde ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, bleiben dem weiteren Verfahren vorbehalten. Die von der Klägerin aktuell geltend gemachte Schadenssumme beläuft sich auf rund 150.000 Euro.

Soweit sich eine PFC-Belastung auf bestimmten einzelnen Grundstücksflächen nicht feststellen ließ, ist die Klage teilweise abgewiesen worden.

Die auch gegen einen selbständigen Fuhrunternehmer gerichtete Klage auf Schadensersatz wurde demgegenüber zur Gänze als unbegründet abgewiesen. Im Verhältnis zu ihm konnte die Kammer keine zureichenden Feststellungen dazu treffen, dass gerade die durch ihn ausgebrachten Papierschlamm-Kompost-Gemische in relevanter Menge PFC enthielten. Darüber hinaus habe er sich in berechtigter Weise auf Versicherungen der Beklagten Ziffer 1 und 2 verlassen dürfen, dass die Voraussetzungen für die Ausbringung der Gemische auf landwirtschaftlichen Flächen mit den zuständigen Behörden abgeklärt seien.

Das Teil- und Grundurteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin und die Beklagten Ziffer 1 und 2 können binnen eines Monats nach Zustellung Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.




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