Baden-Baden erreicht weitere Öffnungsstufe

Testpflicht in Baden-Baden entfällt ab morgen – Neue Öffnungsschritte – 16 Regeln hier

Testpflicht in Baden-Baden entfällt ab morgen – Neue Öffnungsschritte – 16 Regeln hier
Die Testpflicht in der Außengastronomie in Baden-Baden entfällt ab morgen.

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
10.06.2021, 11:30 Uhr



Baden-Baden In Baden-Baden entfällt ab morgen die Testpflicht unter anderem für den Einzelhandel, die Außengastronomie, Freibäder und Open-Air-Veranstaltungen. Das Landratsamt Rastatt gab heute Vormittag bekannt, dass der Stadtkreis Baden-Baden an fünf aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 50 und 35 unterschritten hat. Somit kommen ab morgen, Freitag, 11. Juni, weitere Öffnungen zu den bereits bestehenden hinzu.

Aktuelle Corona-Regeln in Baden-Baden und im Landkreis Rastatt

Folgende Regelungen treten morgen unter anderen in Kraft:

1. Treffen im öffentlichen & privaten Raum mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten sind wieder erlaubt (nicht mitzuzählen sind Kinder bis einschließlich 13 Jahre, sowie geimpfte und genesene Personen; Paare, die nicht zusammenleben sind ein Haushalt; zusätzlich zu einem solchen Treffen dürfen maximal 5 Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus 5 weiterten Haushalten dazu kommen, so dass Kindergeburtstage in kleinem Rahmen wieder möglich sind.

2. Die Testpflicht unter anderem im Einzelhandel, Außengastronomie, Freibäder entfällt

3. Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 250 Personen innen

4. Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 750 Personen außen; bis 250 innen

5. Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit mit bis zu 18 Beteiligten inner-halb geschlossener Räume oder 30 Beteiligten im Freien oder 60 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 120 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten im Freien

6. Gastronomie / Shisha- und Raucherbars nun Öffnungszeiten von 6-1 Uhr erlaubt (ansonsten gelten die entsprechenden Rege-lungen wie Öffnungsstufe 1 und 2 fort)

7. Messen, Ausstellungen und Kongresse (1 Person pro 10 qm)

8. Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen/ Betriebsversammlungen von Betrieben; Vereinen o.ä. maximal 750 Personen außen; maximal 250 Personen innen

9. Kulturveranstaltungen (Theater, Opern, Kulturhäuser, Kinos u. ähnliche) innen bis 250 Personen / außen bis 750 Personen

10. Freizeitparks /sonstige Freizeiteinrichtungen allgemein gestattet (1 Person pro 10 qm)

11. Wellnessbereiche, Saunen u. Schwimmbäder innen und außen (1 Person pro 10 qm)

12. Vergnügungsstätten, wie Spielhallen, Wettvermittlung und ähnliche nun Öffnungszeiten von 6-1 Uhr erlaubt (ansonsten gelten die entsprechenden Regelungen wie Öffnungsstufe 2 fort)

13. Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl maximal 750 Zuschauer außen und maximal 250 Zuschauer innen

14. Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl maximal 750 Zuschauer außen und maximal 250 Zuschauer innen

15. Der Besuch von Archiven, Büchereien, Bibliotheken, zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen ist wieder allgemein gestattet.

16. Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist wieder allgemein zulässig und nur noch bei Geltung der Bundesnotbremse untersagt (7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100).


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