Freizeitsport wieder bis zehn Personen erlaubt

Ungläubige Baden-Badener Hobbykicker – Schriftwechsel mit dem Staatsministerium im Wortlaut

Ungläubige Baden-Badener Hobbykicker – Schriftwechsel mit dem Staatsministerium im Wortlaut
Schon am Samstag waren die Hobbykicker des FC Waldmops in Sinzheim im Einsatz.

Bild Christian Frietsch Bericht von Christian Frietsch
16.06.2020, 10:50 Uhr

Baden-Baden/Stuttgart Die Baden-Badener Hobbyfußballer können es nicht glauben, dass der beliebte Freizeitsport mit bis zu 10 Spielern ohne Abstandsregel auch für alle anderen Sportarten im öffentlichen Raum wieder erlaubt ist. Immer wieder gehen in der goodnews4-Redaktion Anfragen mit der Bitte ein, die Rechtgrundlagen zu erläutern.

Deshalb hier nochmals die entsprechende Rechtsverordnung und die ausführliche Korrespondenz der Redaktion mit dem Ministerium. Dort heißt es: «Ganz richtig, die Bolzplätze gehören zum öffentlichen Raum nach Paragraph 3 der Corona VO», antwortete das Staatsministerium Baden-Württemberg am Freitag schriftlich. Im Paragraph 3 der seit 9. Juni 2020 gültigen Verordnung heißt es: «Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 nur alleine oder in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu zehn Personen gestattet.»

Korrespondenz

Gesendet: Donnerstag, 11. Juni 2020 21:52
An: Neethen, Christoph (StM)
Betreff: Redaktionelle Anfrage Bolzplätze

Hallo Herr Neethen,
ich hoffe, Sie hatten einen erholsamen Feiertag. Ich wende mich nochmal in Sachen Bolzplätze an Sie, zu denen unsere Redaktion nach den weiteren Lockerungen der Corona-Verordnung erneut viele Leseranfragen erreicht haben.

Dazu folgende Fragen:
1. In Ihrer E-Mal vom 2. Juni teilten Sie uns zur Öffnung der Bolzplätze auf Anfrage mit: «Eine spezielle Verordnung ist dafür nicht vorgesehen. Sie zählen damit zum öffentlichen Raum.» Bedeutet dies, dass nach aktueller Fassung der Corona-Rechtsverordnung 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten miteinander bolzen können?
2. Müssen dabei irgendwelche sonstigen Regeln beachtet werden?

Für eine zeitnahe Antwort, wenn möglich bis Freitagmittag, 12. Juni 2020, wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße
Nadja Milke
Aktuelle Redaktion goodnews4.de
Mitglied der Landespressekonferenz Baden-Württemberg



Datum: 12. Juni 2020 um 09:49:52 MESZ
An: Milke, Nadja
Betreff: AW: Redaktionelle Anfrage Bolzplätze

Hallo Frau Milke,
ganz richtig, die Bolzplätze gehören zum öffentlichen Raum nach Paragraph 3 der Corona VO.
www.baden-wuerttemberg.de
VG
Christoph Neethen



Rechtsverordnung

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 nur alleine oder in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu zehn Personen gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2- Virus.
www.baden-wuerttemberg.de


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