Lehrer, Erzieher, medizinisches Personal, Menschen mit Down-Syndrom

Unter-65-Jährige werden „ab sofort“ in Baden-Württemberg geimpft – 450.000 Impfdosen AstraZeneca

Unter-65-Jährige werden „ab sofort“ in Baden-Württemberg geimpft – 450.000 Impfdosen AstraZeneca
Foto: goodnews4-Archiv

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
24.02.2021, 00:00 Uhr



Stuttgart In Baden-Württemberg werden «ab sofort alle Unter-65-Jährigen aus der zweiten Priorität der STIKO-Empfehlung» und « Menschen, die in Schulen und Kitas arbeiten,» geimpft. Dies teilte das Sozialministerium gestern mit.

Impfberechtigt sind Menschen im Alter von 18 bis 64 Jahren, da der Impfstoff von AstraZeneca zum Einsatz kommt. Bis Mitte März werden rund 450.000 Impfdosen des Impfstoffs erwartet.

Gesundheitsminister Manne Lucha sagte am Dienstag in Stuttgart: «Bildung, Erziehung und Betreuung legen die Grundlage für die Zukunft unserer Kinder und unserer Gesellschaft. Schulen und Kitas stehen bei den Öffnungen nach dem Lockdown daher mit an erster Stelle. Ich habe mich deshalb bei den Beratungen der Gesundheitsminister am Montag dafür eingesetzt, dass auch Lehrerinnen und Lehrer und Erzieherinnen und Erzieher in die zweite Priorität vorgezogen werden. Dem sind meine Kolleginnen und Kollegen und der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn gefolgt. Wir in Baden-Württemberg gehen zudem über den Grundsatzbeschluss der Gesundheitsministerkonferenz noch hinaus und bieten allen Lehrerinnen und Lehrern die Möglichkeit zur Impfung, nicht nur den Lehrern an Grund- und Förderschulen.»

 

Folgende Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren sind in Baden-Württemberg seit 22. Februar 2021 aus der Stufe 2 der STIKO-Empfehlungen zusätzlich zu den bisherigen Personengruppen der Priorität 1 impfberechtigt:

• Personen mit Down-Syndrom (Trisomie 21)

• Personen mit hohem oder erhöhtem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
− Krankenhaus- und Praxispersonal (auch Zahnarztpraxen), Heilmittelerbringer (z. B. Physio-, Ergotherapie, Podologie),
− Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt,
− Abstrichzentren mit Patientenkontakt,
− Personal des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Patientenkontakt
− Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern,
− Personal in Justizvollzugsanstalten sowie der forensischen Psychiatrie,
− Personal in der stationären Suchtbehandlung bzw. -rehabilitation.
− Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.

• Personen in Institutionen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung
− Demenz: grundsätzlich über Verimpfungen nach Priorität 1 gem. § 2 CoronaImpfV in Pflegeheimen abgedeckt
− Geistige Behinderung: in besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe sowie in Werkstätten und Förderstätten für behinderte Menschen, in ambulant betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen der Behindertenhilfe

• Tätige in der ambulanten oder stationären Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung

• Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personen tätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind. Damit sind z. B. auch Lehrkräfte und Erzieherinnen und Erzieher an SBBZ, Schulsozialpädagogen und vergleichbares Personal gemeint.

Als Nachweis für die Impfberechtigung wird für den Termin im Impfzentrum eine Bescheinigung über das Arbeitsverhältnis und die entsprechende Tätigkeit vom Arbeitgeber benötigt. Vorlagen dafür gibt es auf der Homepage des Sozialministeriums sozialministerium.baden-wuerttemberg.de.

Die Terminvergabe erfolgt zentral über die Hotline 116 117 sowie insbesondere über www.impfterminservice.de. Das Sozialministerium weist darauf hin, dass Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie weitere Beschäftigte in den Erziehungseinrichtungen auf der Onlineplattform noch nicht explizit als impfberechtigte Gruppe ausgewiesen sind. Die gebuchten Termine sind gültig. Die tatsächliche Prüfung der Impfberechtigung erfolgt vor Ort in den Zentren.


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