Neue Rechtsverordnungen

"Während Gesang zwei Meter Abstand in alle Richtungen" – Corona-Änderungen bei Sport, Schulen, Bäder, Saunen – Und: Neue Verordnung Landwirtschaft

"Während Gesang zwei Meter Abstand in alle Richtungen" – Corona-Änderungen bei Sport, Schulen, Bäder, Saunen – Und: Neue Verordnung Landwirtschaft
Gesundheits- und Sozialminister Manne Lucha und Ministerpräsident Winfried Kretschmann. Foto: Staatsministerium Baden-Württemberg

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
03.09.2020, 17:50 Uhr



Stuttgart Heute Nachmittag veröffentlichte die baden-württembergische Landesregierung die neue «Corona-Verordnung Saisonarbeit Landwirtschaft» und weitere Änderungen an bestehenden Corona-Verordnungen. Die neue Verordnung zur Saisonarbeit tritt am 11. September in Kraft.

Zu den Änderungen gehören: Corona-Verordnung Bäder und Saunen, Corona-Verordnung Sport, Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Zu den vielen neuen Details gehört auch, dass «während der gesamten Unterrichtszeit in Gesang und an Blasinstrumenten nun einheitlich ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen» gilt.


Übersicht zu den neuen Corona-Regeln
Quelle: Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg


Corona-Verordnung Saisonarbeit Landwirtschaft

Vor dem Hintergrund von COVID-19-Ausbrüchen bei Erntehelfern gibt es nun auch eine spezielle Verordnung für Saisonarbeit in der Landwirtschaft. Diese orientiert sich an der bestehenden Verordnung Schlachtbetriebe und sieht unter anderem folgende Regelungen vor:

• Grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Betriebsstätte (§ 3 Absatz 1)
• Testung der Erntehelfer vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme (§ 4 Absatz 2 Satz 1) und wenn diese bis 14 Tage vor Inkrafttreten der Testpflicht stattfand (§ 4 Absatz 2 Satz 2)
• Empfehlung einer nochmaligen Testung sieben Tage nach der der ersten Testung
• Erhebung und Speicherung von Daten, insbesondere der Arbeitszeiten, Einsatzorte, Arbeitsgruppen (§ 6 Absatz 1)
• Umfassende Informationspflicht des Betreibers, insbesondere mit Hinweis auf die durch Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsläufe und Vorgaben sowie über typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus (§ 9 Absatz 1 Nummer 1)
• Ausstattung der Beschäftigten mit persönlicher Schutzausrüstung (§ 9 Absatz 1 Nummer 3)


Corona-Verordnung Bäder und Saunen

Die zuletzt bis zum 13. September 2020 verlängerte Corona-Verordnung Bäder und Saunen wird zum 14. September 2020 neu erlassen. Ein wichtiger Grund für die jetzigen Änderungen war, die Regelungen für den Übungs- und Sportbetrieb und für Wettbewerbe davon unabhängig zu machen, ob sie an Land stattfinden (dann gilt die VO Sport) oder im Wasser (dann gilt die VO Bäder und Saunen). So war es zum Beispiel bislang an Land erlaubt, in bestimmten Trainings- und Spielsituationen vom Mindestabstand abzuweichen, im Wasser (zum Beispiel für Wasserballer) jedoch nicht. Weitere Änderungen:

• Der im Verein betriebene Schwimmsport ist in § 3 geregelt und richtet sich im Wesentlichen nach der CoronaVO Sport. Die bisherigen Regelungen (zum Beispiel Einbahnverkehr, Aufschwimmen verboten) entfallen.
• Für den Bereich der Saunen ist die wesentliche Änderung, dass Aufgüsse wieder zugelassen sind. Das sogenannte „Verwedeln“ bleibt aber weiterhin verboten. Auch der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere von Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen ist weiterhin untersagt, da hierbei nur geringe Temperaturen erreicht werden. Aufgüsse in Saunaräumen sind aufgrund der hohen Umgebungstemperaturen möglich.


Corona-Verordnung Sport

Im Entwurf der neuen Verordnung werden vor allem Lücken im Anwendungsbereich geschlossen, weitere Vorgaben zum Trainings- und Übungsbetrieb getroffen sowie Regelungen zum Sportunterricht und den außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltungen neu aufgenommen:

• Im Anwendungsbereich (§ 1) werden nun bisher nicht genannte fehlende Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, aufgenommen. Darunter fallen beispielsweise Nebenräume in Gaststätten, Gemeindehäuser, aber auch der Sportbetrieb im öffentlichen Raum.
• Für Trainings- und Übungssituationen (§ 3) kann von der in § 9 Absatz 1 CoronaVO genannten Personenzahl abgewichen werden, wenn bei Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Für die Durchführung ist eine Personenzahl zwingend erforderlich, die größer als die in § 9 Absatz 1 genannte Personenzahl ist. Dadurch ist nun möglich, dass beispielsweise Yogakurse oder Zirkeltraining in größeren Gruppen sowie Abschlussspiele unter anderem in den Mannschaftssportarten stattfinden können.
• Zusätzlich wurde ein neuer § 5 für den Sportunterricht und Schulsportveranstaltungen außerhalb des Unterrichts aufgenommen. Darin werden analog zur Corona-Verordnung Schule Aussagen über die Mund-Nasen-Bedeckung, Klassenstärke oder Gruppengröße, Nutzungsbereiche und Abstände getroffen.


Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

Im Entwurf der neuen Verordnung werden im Wesentlichen redaktionelle Änderungen und einzelne Präzisierungen vorgenommen.

• Für den Unterricht in Gruppen gelten bezüglich der Personenzahl nun die Vorgaben von § 9 Abs. 1 der Corona-VO.
• Die bisherigen Vorgaben für die Reinigung von Instrumenten, Schlägeln, Mundstücken, Werkzeugen, Mediengeräten und Arbeitsmitteln gelten nun, wie das bereits in der vorletzten Fassung der VO der Fall war, wieder für alle Bereiche und nicht nur beim Unterricht an Blasinstrumenten.
• Während der gesamten Unterrichtszeit in Gesang und an Blasinstrumenten gilt nun einheitlich ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen.
• Die Empfehlung einer Schutzwand gilt nur zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern.


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