Corona-Verordnung Kita

Wieder eine neue Kita- Corona-Verordnung – 3G-Regel auch bei Veranstaltungen und Gremiensitzungen – Kultusministerium: „Richtung Regelbetrieb“

Wieder eine neue Kita- Corona-Verordnung – 3G-Regel auch bei Veranstaltungen und Gremiensitzungen – Kultusministerium: „Richtung Regelbetrieb“
Foto: goodnews4-Archiv

Stuttgart, 06.10.2021, Bericht: Redaktion Die Neufassung der Corona-Verordnung Kita ist seit Montag in Kraft getreten. Die Einrichtungen bereits über die wesentlichen Änderungen informiert worden, teilte gestern das Kultusministerium Baden-Württemberg mit.

«Mit diesen Regelungen möchten wir einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung Regelbetrieb gehen», so Staatssekretär Volker Schebesta und fügt an: «Gleichzeitig gewährleisten wir damit selbstverständlich nach wie vor den notwendigen Infektionsschutz in den Einrichtungen.»

• Die Bestimmungen zur Kohortenbildung wurden aufgehoben. Die Betreuung kann daher im Rahmen des betriebserlaubten Konzepts wieder ohne Gruppenbeschränkungen durchgeführt werden. Dies gilt auch für Ausflüge, Spaziergänge und die Nutzung öffentlicher Spielplätze.

• Eltern und sonstige externe Personen müssen grundsätzlich einen 3G-Nachweis vorlegen, wenn sie eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege betreten. Sollte dieser mittels Test erfüllt werden, darf der zugrundeliegende Test nicht länger als 24 Stunden bei einem Antigen-Schnelltest oder 48 Stunden bei einem PCR-Test zurückliegen. Ausgenommen von der 3G-Regel bleiben die in der Einrichtung betreuten Kinder, solange kein Infektionsfall in der Betreuungsgruppe auftritt, sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

 

• Die 3G-Regel greift auch bei Veranstaltungen und Gremiensitzungen, die in der Einrichtung oder auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden. Ein Beispiel sind Elternabende. Geimpft, genesen oder getestet müssen auch Eltern oder Großeltern sein, die sich im Rahmen der Eingewöhnung und für sonstige Aufenthalte in der Einrichtung oder auf dem Gelände während der Betriebszeiten befinden. Ausnahmen stellen kurze Aufenthalte wie das Bringen und Abholen der Kinder dar. Nicht-immunisiertes Personal muss weiterhin einen negativen Corona-Test vorweisen. Hierfür ist auch ein Testnachweis einer dafür zugelassenen externen Teststelle – beispielsweise Testzentrum, Arztpraxis oder Apotheke – möglich. In der Kindertagespflege sind auch Testungen, die nicht unter Aufsicht einer weiteren volljährigen Person durchgeführt werden, möglich. Dies gilt, sofern die Kindertagespflege nicht im Zusammenschluss mehrerer Kindertagespflegepersonen, also zum Beispiel alleine im Privathaushalt oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt wird.

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