Leopoldsplatz-Affäre
Enttäuschung von Baden-Badener Bürger über Leo-Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe – „Aufsicht versagt“
Baden-Baden, 27.01.2018, Bericht: Redaktion Enttäuscht reagierte auch der Baden-Badener Bürger zur Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in Zusammenhang mit festgestellten Gesetzesverstößen zur Leo-Affäre des Baden-Badener Rathauses. goodnews4.de berichtete
Für den Baden-Badener Bürger hatte der Rastatter Rechtsanwalt und ehemalige Oberbürgermeister Einspruch erhoben. Zur Entscheidung nimmt Klaus-Eckhard Walker im Auftrag seines Mandanten in einer Erklärung Stellung.
Die Erklärung von Rechtsanwalt Klaus-Eckhard Walker im Wortlaut:
Nachdem der Bescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 17.01.2018 erst am 23.01.2018 den Bürger der Stadt Baden-Baden zum Thema Sanierung Leopoldsplatz erreicht hat, reagiert dieser nach erster Durchsicht vorläufig mit nachfolgender Erklärung: «Das Regierungspräsidium stellt in seinem Bescheid vom 17.01.2018, eingegangen am 23.01.2018, eine Reihe von Rechtsverletzungen fest, wonach die Auftragsvergabe Los I zur Sanierung des Leopoldsplatzes rechtswidrig war. Allerdings sei trotz der gravierenden Rechtsverletzungen ein aufsichtsrechtliches Einschreiten nicht nötig. Dies zumal die betroffene Stadtverwaltung Baden-Baden versichert habe, es sei ihr kein Schaden entstanden. Besser ist m.E. das Versagen einer Aufsichtsbehörde nicht zu dokumentieren. Die neuerliche Vergabe des Los II hat die Auftragserteilung zu Los I keineswegs heilen können − auch nicht im Wege einer Fortschreibung des sog. Projektbeschlusses. Denn letzterer hatte, wie aus einer Pressemitteilung der Stadtverwaltung vom 21.01.2018 hervorgeht, nur die Ingenieurleistungen, nicht aber die Bauvergabe zum Gegenstand. Mithin fehlte es von Anfang an einem Vergabebeschluß.
In der Tat hängt der Auftragsvergabe zu Los I der Sanierung des Leopoldsplatzes durch die Verwaltung der Verdacht der Nichtigkeit an, weil nicht das Hauptorgan der Gemeinde, sondern die unzuständige Oberbürgermeisterin über die haushaltswirksame Vergabe befunden hat. Unzuständiger Weise ergangene Entscheidungen sind an sich nicht heilbar, § 45 LVerwVfG.
Die Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters werden in Baden-Württemberg nach der Gemeinderatsverfassung einzeln und, positiv rechtlich, enumerativ festgelegt, Vergleich Gemeindeordnung zu § 24 GemO, hrsgg von Kunze unter anderem und nicht durch eine noch dazu unzutreffende, mit dem Wortlaut der Hauptsatzung unvereinbare Auslegung ermittelt. Mit anderen Worten muß jede Zuständigkeit des OB in einer Hauptsatzung ausdrücklich übertragen werden. Das aber hat in diesem Fall nie stattgefunden. Der RP-Bescheid mag der OB somit gefällig sein, einen Dienst erweist er ihr gewiß nicht.
Zutreffend ist: Auftragsvergaben in Bausachen über 500.000,00 Euro hat sich in der geltenden Hauptsatzung der Gemeinderat vorbehalten. In § 11 Abs. 2 Ziffer 2 b, heißt es nämlich wörtlich, daß dem Oberbürgermeister als Aufgabe zur dauernden Erledigung lediglich «Vergaben mit förmlichem Ausschreibungsverfahren und sonstigen Vergaben bis zu einem Betrag von 70.000,00 Euro» übertragen werden. Wie das RP in seinem Bescheid gleichwohl zu dem Ergebnis kommen kann, daß ‘die Hauptsatzung die Zuständigkeit für Vergaben mit förmlichem Ausschreibungsverfahren unabhängig von der Wertgrenze der Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin’ − so wörtlich − ‘zuordnet’, Seite 3, und nicht dem Hauptorgan Gemeinderat, ist rational nicht nachvollziehbar, sondern nur politisch. »
Zurück zur Startseite und zu den weiteren aktuellen Meldungen.