Aus dem Rathaus Baden-Baden

Öffentliche Bekanntmachung – Aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus – Allgemeinverfügung der Stadt Baden-Baden

Öffentliche Bekanntmachung – Aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus – Allgemeinverfügung der Stadt Baden-Baden
Wegen der Corona-Krise dürfen Supermärkte nun auch an Sonn- und Feiertagen öffnen.

Baden-Baden, 20.03.2020, Bericht: Rathaus Allgemeinverfügung der Stadt Baden-Baden über Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland.

A. Ausnahmebewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit

1. Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 ArbZG wird abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit folgenden Tätigkeiten bewilligt:

Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Hygieneartikel, Lebensmittel),

Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Medizinprodukten, Medikamenten sowie weitere apothekenübliche Artikel,

Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie durch Coronavirus (SARS-CoV-2) eingesetzt werden.

Medizinische Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten.

2. Abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG wird festgelegt, dass für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist.

B. Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit

3. Abweichend von § 3 ArbZG kann bei den unter Buchstabe A. Nummer 1 genannten Tätigkeiten sowie bei

a) Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
b) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
c) in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
d) beim Rundfunk, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger,
e) in Verkehrsbetrieben,
f) in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
g) in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
h) im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen, i) bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
die zulässige tägliche Arbeitszeit auf maximal zwölf Stunden pro Tag verlängert werden.

4. Abweichend von § 5 Abs. 2 ArbZG muss nach einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über elf Stunden hinaus eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährleistet werden.

C. Dokumentation

Abweichend von § 16 Abs. 2 ArbZG sind bei Inanspruchnahme der Ausnahmebewilligungen nach Buchstabe A. und Buchstabe B. die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) und die Freischichten für jeden Beschäftigten in einer Monatsliste zu dokumentieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Arbeitszeitnachweise sind mit einer Aufstellung der betroffenen Beschäftigten zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

D. Befristung

Die Bewilligung nach den Buchstaben A. und B. ist bis zum 30. Juni 2020 befristet.

B. Inkrafttreten und Anordnung der sofortigen Vollziehung

1. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 LVwVfG am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

2. Aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet. Ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweise

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG) .

Auf die Regelung des § 15 Abs. 4 ArbZG wird hingewiesen. Danach darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Nach § 4 ArbZG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht länger als 6 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Die unter den Buchstaben A. und B. genannten Ausnahmeregelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Für minderjährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes.

Diese Genehmigung ersetzt nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVfG) .

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Baden-Baden erhoben werden.

Diese Allgemeinverfügung kann, nebst vollständiger Begründung, ab sofort während der Öffnungszeiten bei der Stadt Baden-Baden, Briegelackertsr. 8, 3. Obergeschoß, Zimmer 304 (Sekretariat) eingesehen werden.

Baden-Baden, den 19.03.2020
Maximilian Lipp
Stadtrechtsdirektor
Fachbereich Ordnung und Sicherheit


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