Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Baden-Baden
Öffentliche Bekanntmachung verkaufsoffene Sonntage in Baden-Baden
Baden-Baden, 19.02.2020, Bericht: Rathaus Allgemeinverfügung zur Durchführung verkaufsoffener Sonntage in der Innenstadt der Stadt Baden-Baden im Jahr 2020.
Die Stadt Baden-Baden erlässt auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in der derzeit gültigen Fassung folgende
Allgemeinverfügung
Paragraph 1
Aus folgenden Anlässen dürfen die Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Baden-Baden im Sinne von § 1 LadÖG abweichend von den Vorschriften des § 3 LadÖG an folgenden Tagen für den geschäftlichen Verkehr geöffnet werden:
a) am 05.04.2020 (anlässlich der Osterfestspiele 2020),
b) am 27.09.2020 (aufgrund der Veranstaltung «Baden-Baden Classics») und
c) am 08.11.2020 (anlässlich «6. Contemporary Art Baden-Baden»).
Paragraph 2
Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung für die Innenstadt der Stadt Baden-Baden wird umgrenzt von der Schlosstraße bis zur Einmündung Zähringerstraße, der Zähringerstraße bis zur Einmündung Rotenbachtalstraße, der Rotenbachtalstraße bis zur Einmündung Vincentistraße, der Vincentistraße bis zur Einmündung Friedenstraße, der Friedenstraße bis zur Einmündung Hopfenstraße, der Hopfenstraße bis zur Einmündung Friedhofstraße, der Friedhofstraße bis zum Bertholdplatz, der Bertholdstraße bis zur Einmündung Lichtentaler Allee, der Lichtentaler Allee bis zum Goetheplatz, der Werderstraße vom Goetheplatz bis zur Einmündung Solmsstraße, der Solmsstraße bis zur Einmündung Kapuzinerstraße, der Kapuzinerstraße bis zum Hindenburgplatz, vom Hindenburgplatz bis zur Lange Straße/Einmündung Leopoldstraße, Hindenburgplatz über die Schützenstraße bis zu den Krippenhofstaffeln, Krippenhofstaffeln bis zur Wetzelstraße, der Wetzelstraße bis zur Göttengasse und der Göttengasse von der Einmündung Wetzelstraße bis zur Schlossstraße. Im Plan, der Bestandteil der Allgemeinverfügung ist, ist der Geltungsbereich dargestellt.
Paragraph 3
Die Öffnungszeiten werden von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgesetzt.
Paragraph 4
Arbeitszeitrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften wie insbesondere die des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutz- gesetzes bleiben hiervon unberührt.
Paragraph 5
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Bekanntmachung am 19.02.2020 auf der Homepage der Stadt Baden-Baden unter www.baden-baden.de.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Baden-Baden erhoben werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.
Die Allgemeinverfügung kann ab sofort mit ihrer Begründung während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Fachgebiet Öffentliche Ordnung, Briegelackerstraße 21, 2. Obergeschoss Zimmer 07 eingesehen werden.
Baden-Baden, den 19.02.2020
Maximilian Lipp
Fachbereichsleiter
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