Aus dem Rathaus Baden-Baden
Rathaus macht aufmerksam auf Waffenrecht – Fristen enden am 1. September
Baden-Baden, 24.08.2021, Bericht: Rathaus Nach den Rechtsänderungen im Waffenrecht im vergangenen Jahr müssen bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine entweder abgegeben, angezeigt oder durch Erlaubnis legalisiert werden, informiert das städtische Fachgebiet Öffentliche Ordnung.
Die Übergangsfrist endet am 1. September. Bis dahin müssen die Gegenstände, die bisher nicht gesondert erfasst wurden, bei der Waffenbehörde nachgemeldet werden.
Betreffend «großer Magazine» lauten die Vorgaben wie folgt: Nach dem dritten Waffenrechtsänderungsgesetz sind Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von über zehn Schuss sowie Magazine für Kurzwaffen mit einer Kapazität über 20 Schuss künftig verboten. Personen, die die betroffenen großen Magazine bereits vor dem 13. Juni 2017, dem Tag des Inkrafttretens der EU-Richtlinie, erworben haben, müssen diese nunmehr bis zum 1. September bei der zuständigen Waffenbehörde entweder anzeigen, um sie anschließend auch weiterhin behalten zu dürfen, oder abgeben. Magazine, die erst nach dem Stichtag erworben wurden, können noch bis zum 1. September straffrei, beispielsweise bei der Waffenbehörde oder Polizei, abgegeben werden. Alternativ können Besitzer bis zum genannten Termin eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt, BKA, beantragen, um die Magazine weiter behalten zu dürfen.
Für Salutwaffen gilt Folgendes: Salutwaffen sind ehemals scharfe Schusswaffen, die nach einem Umbau nur noch Platzpatronen verschießen können. Aufgrund der aktuellen Änderungen im Waffenrecht, werden diese rechtlich wie die Ausgangswaffe eingestuft; sie sind also in der Regel erlaubnispflichtig. Besitzer solcher erlaubnispflichtigen Salutwaffen, die noch keine Waffenbesitzkarte haben, können diese noch bis zum 1. September bei ihrer Waffenbehörde beantragen. Verbotene Salutwaffen sind bis zum 1. September der Waffenbehörde oder Polizei zu überlassen oder es ist eine Ausnahmegenehmigung beim BKA zu beantragen.
In Sachen Dekorationswaffen, also unbrauchbar gemachten Schusswaffen, heißt es: «Als Dekorationswaffen gelten nur noch solche Waffen, die nach den geltenden EU-Richtlinien abgeändert wurden und über eine EU-Deaktivierungsbescheinigung verfügen. Die Bescheinigung wird von den Beschussämtern nach entsprechender Abnahme erteilt. Dekorationswaffen müssen bei der Waffenbehörde angemeldet werden. Von dort wird eine Anzeigebescheinigung ausgestellt. Die Anzeigepflicht gilt jedoch erst, wenn die entsprechende Waffe überlassen, erworben oder vernichtet wird (Besitzstandsregelung). Bei Dekorationswaffen muss zudem unterschieden werden, ob es sich um eine sogenannte Alt-Dekorationswaffe (Unbrauchbarmachung dieser Schusswaffen erfolgte vor dem 28. Juni 2018 und diese verfügen über keine Deaktivierungsbescheinigung) oder um eine Neu-Dekorationswaffe (Unbrauchbarmachung erfolgte gemäß Deaktivierungsstandards und -techniken gemäß Durchführungsverordnung (EU 2015/2403) und verfügen über Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes) handelt.
Dekorationswaffen, die nach bisher gültigen deutschen Maßstäben unbrauchbar gemacht worden sind, können unverändert und ohne Anmeldung bei der Behörde beim bisherigen Besitzer verbleiben. Erfolgt jedoch ein Besitzerwechsel (vererben, verkaufen, verschenken), muss die Waffe auf den aktuellen Standard nach den EU-Verordnungen überarbeitet und den Beschussämtern zur Begutachtung vorgeführt werden. Dort wird dann eine Deaktivierungsbescheinigung erstellt. Erst danach kann der Besitzerwechsel und die Anmeldung bei der Behörde vollzogen werden. Ansonsten ist die Waffe als erlaubnispflichtige Waffe zu behandeln.»
Beim Punkt «wesentliche Teile» einer Waffe ist zu beachten, dass die wesentlichen Teile einer Waffe den Schusswaffen rechtlich gleichstehen. Zu den neuen wesentlichen Teilen gehören seit dem 1. September 2020 das Gehäuse, bei teilbaren Gehäusen das Ober- und Unterteil sowie bei teilbaren Verschlüssen der Verschlusskopf und -träger. Wesentliche Teile, die nicht als Komplettwaffe vorhanden sind, sondern einzeln, muss der Besitzer bis zum 1. September in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Wesentliche Teile verbotener Waffen sind bis zum 1. September der Waffenbehörde oder einer Polizeidienstelle zu überlassen oder es ist beim Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Schließlich gibt es noch Pfeilabschussgeräte: Die Pfeilabschussgeräte, die bisher erlaubnisfrei zu erwerben waren, sind nun waffenrechtlich erlaubnispflichtig, wenn deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gehalten werden kann.
Das Formular zur Anzeige über den Besitz eines oder mehrerer Magazine oder Magazingehäuse kann über die städtische Homepage www.baden-baden.de/buergerservice unter dem Punkt Service / Online-Service / Online-Dienste und e-Formulare im Bereich Waffen- & Sprengstoffrecht aufgerufen und online gestellt werden. Für Fragen sind die Mitarbeiter des Fachgebiets unter der Rufnummer 07221/93-1863 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu erreichen.
Zurück zur Startseite und zu den weiteren aktuellen Meldungen.







