Leopoldsplatz-Affäre

Rechtsanwalt Walker zur Entscheidung des Regierungspräsidiums - „Gesetz und selbst die Hauptsatzung gehen vom Gegenteil aus“

Rechtsanwalt Walker zur Entscheidung des Regierungspräsidiums - „Gesetz und selbst die Hauptsatzung gehen vom Gegenteil aus“
Rechtsanwalt Klaus-Eckhard Walker. Foto: goodnews4-Archiv

Baden-Baden, 24.01.2018, Bericht: Redaktion Zu den Darlegungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe in Zusammenhang mit der «Leo-Affäre» nimmt auch Klaus-Eckhard Walker, Anwalt eines Baden-Badener Bürgers, der eine Eingabe an das Regierungspräsidium gerichtet hatte, Stellung.

Die Karlsruher Behörde fungiert als Aufsicht für Städte und Gemeinden. goodnews4.de berichtete. Die Stellungnahme von Klaus-Eckhard Walker im Wortlaut:

Die vorliegenden Reaktionen von RP, Stadt BAD und der Medien verkennen m.E, die Bedeutung der §§ 24 Abs. 1 GemO / § 2 der Hauptsatzung. Danach bedürfen Aufgabenübertragungen auf die OB / den OB stets einer positiv rechtlichen Regelung. Solche finden sich für die Ausschüsse und für die OB bis 70.000,00 EUR. Dies hat seinen guten Grund darin, daß der Satzungsgeber dem GR die Entscheidung (also auch bei der Vergabe zu Los I) vorbehalten lassen wollte. Aus den mir bekannten Quellen (Sitzungsvorlagen, Protokollen etc.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Automatismus einer Hauptsatzung ist eindeutig: je nach Wert(steigerung) sind in dieser Reihenfolge und nur in dieser OB-Ausschuß-Gemeinderat für haushaltswirksames Verwaltungshandeln zuständig. Aus dem Umstand, daß für OB und Ausschuß bestimmte Zuständigkeits-Fragen geregelt wurden, schließen zu wollen, daß argumentum ex contrario in allen anderen Fällen die OB zuständig sei, ist (vorsichtig ausgedrückt) nicht nachzuvollziehen. Das Gesetz und selbst die Hauptsatzung gehen (vgl. § 2 Hauptsatzung) vom Gegenteil aus.


Zurück zur Startseite und zu den weiteren aktuellen Meldungen.