Aus dem Rathaus Baden-Baden

Rechtsverordnung der Stadt Baden-Baden – Taxentarif – Grundpreis 5,70 Euro

Rechtsverordnung der Stadt Baden-Baden – Taxentarif – Grundpreis 5,70 Euro
Foto: Archiv

Baden-Baden, 25.09.2026, Bericht: Rathaus Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Stadtkreis Baden-Baden

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums Verkehr und Infrastruktur über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) in der jeweiligen gültigen Fassung erlässt die Stadtverwaltung Baden-Baden als Untere Verwaltungsbehörde folgende

Rechtsverordnung:

§ 1

Geltungsbereich

Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Beförderungen im Taxenverkehr (§ 47 Abs. 1 PBefG) im Bereich des Stadtkreises Baden-Baden (Pflichtfahrgebiet).

§ 2

Beförderungsentgelte

Als Beförderungsentgelte werden festgesetzt:

1.) Anfahrt zum Bestellungsort kostenfrei

2.) Taxen mit bis zu 4 Fahrgastplätzen:

2.1) Grundpreis (einschließlich der ersten Fortschalteinheit) 5,70 Euro

2.2) Taxe I bis 3.000 m Wegstrecke
Kilometerpreis (0,20 € je 52,63 m) 3,80 Euro

2.3) Taxe II ab 3.000 m Wegstrecke
Kilometerpreis (0,20 € je 64,52 m) 3,10 Euro

3.) Großraumtaxen (ab 5 Fahrgastplätzen und ab der Beförderung von 5 Fahrgästen) sowie Fahrten mit Personen in Krankenrollstühlen bei einem entsprechend für den Rollstuhltransport ausgerüsteten Taxi:

3.1) Grundpreis (einschließlich der ersten Fortschalteinheit) 8,00 Euro

3.2) Taxe III bis 3.000 m Wegstrecke
Kilometerpreis (0,20 € je 40,82 m) 4,90 Euro

3.3) Taxe IV ab 3.000 m Wegstrecke
Kilometerpreis (0,20 € je 52,63 m) 3,80 Euro

4.) Zeittarif:

4.1) Wartezeitpreis je Stunde
(0,20 € je 16,36 s) 44,00 Euro

4.2) Die Berechnung der Wartezeit erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

5.) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise i.S. von § 39 Absatz 3 PBefG; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. In den Entgelten dieser Verordnung ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.

6.) Die Beförderung zum Fahrziel und die Anfahrt zum Bestellort haben auf dem kürzesten Weg zu erfolgen.

7.) Die Fahrgäste haben die Kosten einer von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung oder Verunreinigung der Taxen zu ersetzen.

8.) Der Taxifahrer ist den Fahrgästen erforderlichenfalls beim Ein- und Aussteigen behilflich. Er verstaut das Gepäck und achtet darauf, dass dieses ohne Beschädigung befördert wird.

9.) Der Taxifahrer hat die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte während der Fahrt (§ 21 a Absatz 1 StVO) hinzuweisen.

§ 3

Fahrpreisanzeiger

1.) Die Anfahrt zum Besteller ist kostenfrei. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Antritt der Fahrt am Bestellort einzuschalten.

2.) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis anhand der durchfahrenen Strecke zu berechnen, somit nach der Fahrleistung in Kilometern, die sich aus dem Wegstreckenzähler oder aus der Sachkenntnis des Fahrzeugführers oder Fahrgastes ergibt (§ 37 Abs. 2 BOKraft).

3.) Auf Verlangen hat der Fahrer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:

a) Name und Anschrift des Unternehmers
b) Ordnungsnummer
c) Beförderungsentgelt
d) Datum

Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit einzutragen.

4.) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.

5.) Jedes Anhalten bei eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger zählt zur Wartezeit.

6.) Bei Fahrten über den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung hinaus, darf der frei vereinbarte Festpreis zum Beförderungsbeginn im Fahrpreisanzeiger erfasst werden. Dies kann manuell oder aber mittels digitalen Befehls vom Vermittler an die SEI / INSIKNA / TSE-Boxen oder Fahrpreisanzeiger, soweit dies die technischen Voraussetzungen zulassen, erfolgen (TSE-Verordnung).

§ 4

Auswärtsfahrten

Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist, wenn dies dokumentiert wird.

§ 5

Mitführen der Verordnung

Der Taxentarif mit dem gesamten Wortlaut ist im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet.

§ 7

Inkrafttreten

1.) Diese Rechtsverordnung tritt am 01.11.2026 in Kraft.

2.) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Stadtkreis Baden-Baden (Taxentarif) vom 17.04.2024 außer Kraft.

Baden-Baden, den 09.09.2026

Der Oberbürgermeister
Thomas Jung




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