Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Baden-Baden

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Baden-Baden – Bebauungsplan „Kälberwiese – 1. Änderung, Flst. 1148/1“

Baden-Baden, 18.01.2020, Bericht: Rathaus Der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.12.2019 die Beschlüsse gefasst,

das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes «Kälberwiese» im Bereich des Flurstücks 1148/1 einzuleiten,
das Verfahren gemäß § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung zu führen
die Entwürfe des Bebauungsplans «Kälberwiese – 1. Änderung, Flst. 1148/1» vom 02.12.2019 sowie der örtlichen Bauvorschriften vom 02.12.2019 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes einschließlich ihrer jeweiligen Begründungen vom 02.12.2019,
die Entwürfe des Bebauungsplans «Kälberwiese – 1. Änderung, Flst. 1148/1» vom 02.12.2019 sowie der örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vom 02.02.2019 einschließlich ihrer jeweiligen Begründungen vom 02.12.2019 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen,

einen städtebaulichen Vertrag über die Tragung der Gestehungskosten des Bebauungsplanverfahrens zwischen Stadt und Vorhabenträger abzuschließen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus der Darstellung im zeichnerischen Teil. Das Plangebiet im Baden-Badener Stadtteil Ebersteinburg umfasst ca. 1700 m² und beinhaltet die Flurstücke Nr. 1148/1, 1148/2 und 1148/3. Das Plangebiet liegt östlich der Ebersteinburger Straße und nörd- bzw. westlich der Rosenstraße. Die Erschließung erfolgt über die Rosenstraße.

Bild Bebauungsplan Kälberwiese

Ziel und Zweck der Planung
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Kälberwiese setzt für das Flurstück 1148/1 zwei Baufelder fest. Der aktuelle Grundstückseigentümer beabsichtigt jedoch stattdessen nur ein etwa mittig auf dem Grundstück und außerhalb der Baufelder gelegenes Gebäude zu errichten. Um dies planungsrechtlich zu ermöglichen, soll der Bebauungsplan im Bereich dieses Grundstückes dahingehend geändert werden, dass die Lage des Baufeldes angepasst wird.

Verfahren
Dem Vorhaben steht der rechtsverbindliche Bebauungsplan «Kälberwiese» (i.K. 14.07.1992) mit seinen Festsetzungen entgegen und muss zur Umsetzung der Planung in diesem Bereich geändert werden. Das Änderungsverfahren für den Bebauungsplan wird gem. § 13 BauGB durchgeführt, da

Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, nicht geplant sind
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.6 Nr. 7b BauGB bestehen und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Zum Bebauungsplan liegen folgende Informationen vor: Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung, Büro Natur Südwest, 09/2019.

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Die Entwürfe zum Bebauungsplan «Kälberwiese – 1. Änderung, Flst. 1148/1» mit örtlichen Bauvorschriften einschließlich deren Begründungen sowie die o. g. Informationen bzw. Gutachten liegen in der Zeit vom 27.01.2020 bis einschließlich 28.02.2020 während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Stadt Baden-Baden, Marktplatz 2, 76530 Baden-Baden, vor dem Raum 624/625 sowie in der Ortsverwaltung Ebersteinburg öffentlich aus. Außerdem sind die Entwürfe zum Bebauungsplan sowie den örtlichen Bauvorschriften und die weiteren o. g. Unterlagen unter www.baden-baden.de im Internet einsehbar.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Baden-Baden, Fachbereich Planen und Bauen, Fachgebiet Stadtplanung, abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen schriftlich mitgeteilt wird, ist die Anschrift der Verfasser zweckmäßig. Die Ergebnismitteilungen werden erst nach dem durch den Gemeinderat erfolgten Satzungsbeschluss versandt.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen (Fachausschüsse und Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Nicht fristgerechte Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht von Bedeutung ist.

Baden-Baden, den 18.01.2020
Margret Mergen
Oberbürgermeisterin


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