Aus dem Rathaus Baden-Baden
Öffentliche Bekanntmachung - Verkaufsoffener Sonntag in Baden-Baden am 9. September
Baden-Baden, 16.08.2018, Bericht: Rathaus Die Stadt Baden-Baden erlässt auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in der derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung
§ 1
Aufgrund der beiden Veranstaltungen, welche unter dem Thema «Baden-Baden Classics» im Innenstadtbereich und im Bereich der Shopping Cité Baden-Baden ausgerichtet werden, dürfen Verkaufsstellen im Sinne von § 1 LadÖG abweichend von den Vorschriften des § 3 LadÖG am 09.09.2018 für den geschäftlichen Verkehr wie folgt geöffnet werden:
Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung für die Veranstaltung in der Innenstadt wird umgrenzt von der Schloßstraße bis zur Einmündung Zähringerstraße, der Zähringerstraße bis zur Einmündung Rotenbachtalstraße, der Rotenbachtalstraße bis zur Einmündung Vincentistraße, der Vincentistraße bis zur Einmündung Friedenstraße, der Friedenstraße bis zur Einmündung Hopfenstraße, der Hopfenstraße bis zur Einmündung Friedhofstraße, der Friedhofstraße bis zum Bertholdplatz, der Bertholdstraße bis zur Einmündung Lichtentaler Allee, der Lichtentaler Allee bis zum Goetheplatz, der Werderstraße vom Goetheplatz bis zur Einmündung Solmsstraße, der Solmsstraße bis zur Einmündung Kapuzinerstraße, der Kapuzinerstraße bis zum Hindenburgplatz, vom Hindenburgplatz bis zur Lange Straße/Einmündung Leopoldstraße, Hindenburgplatz über die Schützenstraße bis zu den Krippenhofstaffeln, Krippenhofstaffeln bis zur Wetzelstraße, der Wetzelstraße bis zur Göttengasse und der Göttengasse von der Einmündung Wetzelstraße bis zur Schloßstraße.
Der Geltungsbereich für die Veranstaltung in der Shopping Cité wird auf das Anwesen der «Shopping Cité», Gewerbepark Cité 7 in Baden-Baden begrenzt.
Die Öffnungszeiten werden jeweils auf 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgesetzt.
§ 2
Arbeitszeitrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften wie insbesondere die des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Ladenöffnungsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben hiervon unberührt.
§ 3
Für § 1 der Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
§ 4
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Bekanntmachung am 16.08.2018 auf der Homepage der Stadt Baden-Baden unter www.baden-baden.de.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung in Baden-Baden erhoben werden.
Hinweise:
− Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.
− Die Allgemeinverfügung kann ab sofort mit ihrer Begründung und Rechts-behelfsbelehrung während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Fachgebiet Öffentliche Ordnung, Briegelacker Straße 21, 2. Obergeschoss Zimmer 04 eingesehen werden.
− Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungs-gericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden.
Baden-Baden, den 10.08.2018
Alexander Uhlig
Erster Bürgermeister
Zurück zur Startseite und zu den weiteren aktuellen Meldungen.