Aus dem Rathaus Rastatt

Vorsicht, Wildschweine mit Jungen! – Waldspaziergänge nur auf festen Wegen

Vorsicht, Wildschweine mit Jungen! – Waldspaziergänge nur auf festen Wegen
In den ruhigen Ecken des Stadtwaldes, etwa in den jungen Waldflächen, bauen sich die trächtigen Wildschweinbachen häufig ihre Nester. Foto: Stadt Rastatt

Rastatt, 02.04.2020, Bericht: Rathaus Für Spaziergänger im Rastatter Stadtwald kann es derzeit riskant sein, die festen Wege zu verlassen. Denn jetzt im Frühjahr bringen Wildschweine ihre Jungen zur Welt.

Werden die Tiere dabei gestört, können sie aggressiv werden. Darauf macht der städtische Forst aufmerksam.

Im Rastatter Stadtwald werden derzeit – bedingt durch den rasant voranschreitenden Klimawandel und verschiedene Walderkrankungen – viele Bäume neu angepflanzt. Vielfach haben die städtischen Förster beobachtet, dass Waldbesucher diese jungen Waldflächen erkunden wollen, dabei aber nicht wissen, in welche Gefahr sie sich begeben. Denn es seien genau diese ruhigen Ecken des Stadtwaldes, die sich die Wildschweine und andere Wildtiere im Frühjahr zur Geburt und Aufzucht ihrer Jungen suchen, klärt Förster Martin Koch auf. Im Schutz von Sträuchern und Hecken bauten etwa die trächtigen Bachen ein Nest, wo sie dann bis zu acht Frischlinge zur Welt bringen. Werden Wildschweinbachen dabei von Spaziergängern gestört, reagieren sie äußerst aggressiv. Daher rühre auch der Begriff von der «rasenden Wildsau», weiß Koch zu berichten. Denn mit einer Geschwindigkeit von bis zu 60 Stundenkilometern ist der Mensch praktisch chancenlos, um sich rechtzeitig vor Wildschweinen in Sicherheit zu bringen.

Deshalb appelliert Koch an die Waldbesucher, sich an das Wegegebot zu halten. «Wildtiere wissen ganz genau, dass Menschen, die auf Wegen laufen, keinerlei Gefahr für sie darstellen. Daher kommt es auch zu keinerlei Aggressionsverhalten bei den Tieren», so der Förster. Unabhängig davon dürfen sich Waldbesucher in Naturschutzgebieten ohnehin nur auf festen Waldwegen aufhalten. Ein Verlassen der Wege stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Naturschutzgebietsverordnung dar.


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