Wieder neue Vorgaben

Viele Nachfragen wegen neuer Corona-Regeln – Landratsamt Karlsruhe erläutert verkürzte Quarantäne-Zeiten

Karlsruhe, 14.01.2022, Bericht: Redaktion «Wer sich derzeit in Quarantäne befindet, muss das nach der neuen Verordnung des Landes Baden-Württemberg womöglich nicht länger bleiben», macht das Landratsamt Karlsruhe auf die geänderte Rechtslage aufmerksam.

Die Änderungen würden auch im Gesundheitsamt Karlsruhe zu vielen Nachfragen führen.

Die Mitteilung des Landratsamtes Karlsruhe im Wortlaut:

Das Land Baden-Württemberg hat die Vorgaben für die Quarantäne-Zeiten angepasst und diese in der neuen Corona-Verordnung Absonderung veröffentlicht. Daran richtet sich auch das Handeln des Gesundheitsamtes Karlsruhe in Bezug auf positiv getestete Personen und ihre Kontaktpersonen aus. Auswirkungen haben diese auch auf den Umgang etwa mit Infektionsgeschehen in Kindertagesstätten und Schulen. Die neuen Regeln gelten seit dem 12. Januar, gleichzeitig enden die alten Regeln. Die Quarantäne-Zeit ist nun sowohl für positiv getestete Personen wie auch Kontaktpersonen einheitlich auf zehn Tage festgelegt.

Die neuen Vorgaben haben im Gesundheitsamt Karlsruhe aktuell für viele Nachfragen von Einwohnerinnen und Einwohnern gesorgt. Es stellt klar, dass die veränderten Vorgaben auch für die Personen gelten, die sich bereits zuvor in Absonderung befanden. Ihre Quarantäne-Zeit richtet sich nun nach der jeweiligen Vorschrift der inzwischen gültigen Verordnung. Es gelten auch für diese Betroffenen die kürzeren Absonderungsdauern sowie die jeweiligen Freitestungsmöglichkeiten.

 

Konkret heißt das etwa für Personen, die nach der aktuellen Verordnung keiner Absonderungspflicht mehr unterliegen würden, auch wenn dies vor dem Stichtag 12. Januar noch der Fall war, dass diese Pflicht automatisch wegfällt. Bei Personen, die sich noch in Absonderung befinden, verkürzt sich die Absonderungszeit automatisch auf die nunmehr vorgeschriebenen Zeiträume. Wer sich nach der aktuellen Verordnung freitesten darf, kann dies wahrnehmen – auch wenn es dafür nach der vorhergehenden Verordnung keine Möglichkeit gab.

Die neue Corona-Verordnung Absonderung gibt es im Detail online im Corona-Portal des Landes Baden-Württemberg unter www.baden-wuerttemberg.de/. Maßgeblich sind die Paragrafen 3, 4 und 5.


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