Aus dem Rathaus Gaggenau

Gaggenau informiert seine Bürger – Beliebtes „Eis-Schlotzen“ nicht mehr möglich

Gaggenau informiert seine Bürger – Beliebtes „Eis-Schlotzen“ nicht mehr möglich
Seit gestern dürfen nur noch Speisegaststätten zwischen 6 Uhr und 18 Uhr geöffnet haben. Foto: Archiv

Gaggenau, 19.03.2020, Bericht: Rathaus Seit Mitternacht ist es amtlich: das gesellschaftliche Leben erfährt schwere Einschnitte. Am Dienstagabend hat das Land Baden-Württemberg eine Allgemeinverfügung beschlossen, die ab dem heutigen Mittwoch, 18. März, verpflichtend ist.

Kurz auf den Punkt gebracht beinhaltet die Verfügung, dass Geschäfte mit Ausnahme aller Branchen, die für die Grundversorgung benötigt werden, ab sofort geschlossen werden müssen. Im Bereich der Gastronomie dürfen nur noch Speisegaststätten zwischen 6 Uhr und 18 Uhr geöffnet haben, sofern sie gewisse Grundbedingungen wie beispielsweise Abstände zwischen den Tischen und Besuchern gewährleisten können.

Im Umkehrschluss bedeutet dies beispielsweise, dass das in den letzten Tagen so beliebte «Eis-Schlotzen» nicht mehr möglich ist, denn neben Bars, Clubs und Pubs müssen auch Eisdielen ihren Betrieb einstellen.

Ob Kleidungsstücke, Bücher, Spielwaren oder Büroartikel – in nächster Zeit können all diese Produkte nicht erworben werden. Die Stadt Gaggenau wirbt bei den Verbrauchern darum, nun nicht auf online-Bestellungen bei Internetgroßhändlern auszuweichen, sondern ihre Einkäufe zu verschieben oder sich beim Händler vor Ort nach dessen Liefermöglichkeiten zu erkundigen. Viele Gaggenauer Geschäfte haben sich für den Fall der Schließung schon vorbereitet und bieten Alternativen. Die Landesverordnung sieht vor, dass die Lebensmittelgeschäfte dafür Sorge zu tragen haben, dass die Hygieneempfehlungen eingehalten und Wartschlangen vermieden werden. Dafür können sie im Gegenzug nun auch an Sonn- und Feiertagen öffnen.

Auch die Stadt Gaggenau hat eine Allgemeinverfügung zum Thema Versammlungen und Schließung von Einrichtungen beschlossen, die sich im Wesentlichen mit der Landesverordnung deckt. Nach dieser dürfen keine Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 50 Personen stattfinden. Geregelt hat die Stadt auch, dass an Bestattungen auf den Friedhöfen nur noch maximal 20 Personen teilnehmen dürfen. Stattdessen sollte im engsten Familienkreis Abschied genommen werden und die Trauerfeier eventuell später nachgeholt werden. Die Personenbeschränkung auf den Friedhöfen ist eine Vorgabe, die die Stadt mit ihrer Verfügung vorgibt. Darin liegt auch der Unterschied zur landesweit geltenden Verfügung des Staatsministeriums Baden-Württemberg. Mit der Verfügung der örtlichen Ortspolizeibehörde können ortsspezifische Regelungen getroffen werden, erklärt Ordnungsamtsleiter Dieter Spannagel. Er ist froh, dass in der Nacht die Landesverfügung in Kraft getreten ist und somit für alle Betriebsinhaber etwas mehr Klarheit herrscht. Die Ankündigung am Montag durch den Bund, dass solche Maßnahmen geplant sind, «hat erheblich für Verwirrung gesorgt», berichtete er, dass am gestrigen Dienstag er und die Mitarbeiter des Ordnungsamtes sowie der Wirtschaftsförderung ununterbrochen am Telefon waren, um aufzuklären, was noch möglich ist und wo Betriebsinhaber Hilfe erfahren.

Beide Verfügungen können auf www.gaggenau.de gelesen und heruntergeladen werden.


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