Aus dem Landratsamt Rastatt

Rastatter Forstämter müssen Staatswald abgeben – Reform der Forstverwaltung

Rastatter Forstämter müssen Staatswald abgeben – Reform der Forstverwaltung
Foto: goodnews4-Archiv

Rastatt, 10.10.2019, Bericht: lraZum 1. Januar 2020 wird die Forstverwaltung Baden-Württemberg grundlegend umgestaltet. Nach 1998 und 2005 ist dies die dritte Forstreform innerhalb eines - nach forstlichen Maßstäben - sehr kurzen Zeitraums.

Zum 1. Januar 2020 wird die Forstverwaltung Baden-Württemberg grundlegend umgestaltet. Nach 1998 und 2005 ist dies die dritte Forstreform innerhalb eines - nach forstlichen Maßstäben - sehr kurzen Zeitraums. Im Mai dieses Jahres hat der baden-württembergische Landtag das Forstreformgesetz beschlossen.

Auslöser war einerseits die Festlegung der Landesregierung im Koalitionsvertrag 2016, wonach der Staatswald Baden-Württemberg nach bayrischem Vorbild in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) überführt werden soll. Der Rechtsstreit des Landes mit dem Bundeskartellamt über die rechtskonforme Vermarktung von Nadelstammholz aus den verschiedenen Waldbesitzarten, den das Land vor dem Bundesgerichtshof für sich entscheiden konnte, war eine weitere Ursache für die Reformbestrebungen.

Seit vielen Jahrzehnten waren die unteren Forstbehörden in Baden-Württemberg als sogenannte Einheitsforstämter für alle Waldbesitzarten (Staatswald, Kommunalwald und Privatwald) zuständig. Dieser Grundsatz wird nun aufgegeben. Die Zuständigkeit für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Staatswalds geht zum Jahreswechsel von den Stadt- und Landkreisen auf eine neu zu gründende Anstalt des öffentlichen Rechts mit 21 neuen, über das Land verteilten Betriebsstellen (Forstbezirken) und einer Zentralverwaltung mit Sitz in Tübingen über.

Der Landkreis Rastatt weist rund 38.200 Hektar Waldfläche auf und ist in erster Linie vom Kommunalwald geprägt. 56 Prozent des Waldes befinden sich im Eigentum kommunaler Waldbesitzer, also der Städte und Gemeinden. 19 Prozent sind Privatwald, überwiegend im Eigentum der Murgschifferschaft. Rund ein Viertel ist Staatswald und gehört dem Land Baden-Württemberg. Künftig erfolgt die Verwaltung und Bewirtschaftung des Staatswaldes nicht mehr durch die untere Forstbehörde im Landratsamt, sondern durch drei verschiedene neue Betriebsstellen.

Für die Bewirtschaftung der Staatswaldflächen auf der Gemarkung Gernsbach-Reichental (Kaltenbronn) und im Raum Gaggenau ist dann die AöR Betriebsstelle Bad Herrenalb zuständig. Die Staatswaldflächen auf Gemarkung Forbach (Hundsbach) werden von Freudenstadt aus verwaltet. Die restlichen Staatswaldflächen auf Gemarkung Kuppen-heim, Rastatt-Niederbühl, Lichtenau und Bühl werden nach der neuen Organisationsform vom AöR-Forstbezirk in Gengenbach-Fußbach betreut.

Rund 2000 Hektar Staatswald auf der Gemarkung Forbach sind bereits seit 2014 in der Zuständigkeit der Nationalparkverwaltung. Der Landkreis Rastatt ist künftig auch weiterhin auf ganzer Fläche für alle hoheitlichen Aufgaben im Wald sowie für die Beratung und Betreuung des Kommunal- und Privatwalds zuständig. Das Kreisforstamt nimmt wie bisher auch die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald wahr und bietet dem Kommunalwald Dienstleistungen wie den forstlichen Revierdienst, die Wirtschaftsverwaltung und den Holzverkauf an. Ab 2020 nimmt das Forstamt zusätzlich Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahr.

Die Verlagerung der Staatswald-Aufgaben zur neuen Anstalt hat zur Folge, dass die Waldarbeiter des Landkreises und die Leiter der Staatswaldreviere zum Jahreswechsel zur Staatswald AöR wechseln. Beim Kreisforstamt fallen durch die Aufgabenverlagerung insgesamt 20 Personalstellen weg. Die forstlichen Standorte und Außenstellen des Forstamtes in Rastatt, Gaggenau, Bühl und der Holzverkaufsstelle in Forbach bleiben trotz des Personalabgangs bestehen. Dadurch können auch weiterhin kurze Wege und eine enge Kooperation mit den vom Landkreis betreuten kommunalen Waldbesitzern sichergestellt werden. Auch bei der Einteilung und Besetzung der verbleibenden Forstreviere ergeben sich durch die Reform keine Veränderungen.

Die Personalreduktion und der Wegfall des Staatswaldes machen allerdings gewisse Personalveränderungen erforderlich. So wird Clemens Erbacher, der bisher die Bezirksleitung Rastatt innehat, zum Jahreswechsel nach Bühl wechseln. Der Leiter des Kreisforstamtes, Thomas Nissen, übernimmt ab 2020 die Bezirksleitung Rastatt. Im Interesse einer ausgewogenen Aufgabenverteilung wird der Gemeindewald Iffezheim künftig nicht mehr von Rastatt, sondern von Bühl aus betreut. Die Betriebsleitung im Gemeindewald Muggensturm übernimmt der Forstbezirk Gaggenau unter Leitung von Markus Krebs. Die kommunale Holzverkaufsstelle in Forbach bleibt ebenfalls bestehen und wird wieder in das Kreisforstamt integriert.

Des Weiteren führt das Forstreformgesetz zu einer Erhöhung der Entgelte für die forstlichen Dienstleistungen des Kreisforstamtes für die kommunalen Waldbesitzer. Davon betroffen sind in erster Linie der Revierdienst, die Wirtschaftsverwaltung und der Holzverkauf im Kommunalwald. Laut Landeswaldgesetz ist der öffentliche Wald dem Allgemeinwohl in besonderer Weise verpflichtet. Außerdem gelten für die Waldwirtschaft hier besonders hohe Sachkundeanforderungen. So müssen für die Betriebsleitung Forstbeamte des höheren Forstdienstes eingesetzt werden, der forstliche Revierdienst muss durch Beamte des gehobenen Forstdienstes erfolgen. Waldbesitzende Städte und Gemeinden können entweder eigenes Forstpersonal einstellen oder den forstlichen Revierdienst des Landkreises gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Bislang haben die Stadt- und Landkreise die Betreuung des Kommunal- und Privatwaldes und den Holzverkauf auf der Grundlage landesweit einheitlicher, vom Land subventionierter Kostenbeiträge wahrgenommen. Diese „indirekte Förderung“ kommunaler und privater Waldbesitzer über nichtkostendeckende Entgelte ist nach Auffassung der Landesregierung nicht mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar und wird mit dem Forstreformgesetz abgeschafft.

Ab 2020 sind die Landkreise verpflichtet, forstliche Betreuungsleistungen zu Gestehungskosten abzurechnen, was zu einem deutlichen Kostenanstieg für die kommunalen Waldbesitzer führt. Als Ausgleich für die höheren Sachkundeanforderungen und die besondere Allgemeinwohlverpflichtung erhalten alle waldbesitzenden Kommunen künftig direkte Finanzzuweisungen vom Land.


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