Stadt Karlsruhe nimmt Berufung zurück

Erneute Schlappe für Stadt Karlsruhe im KSC-Stadionstreit – Kein Anspruch auf Geheimhaltung

Erneute Schlappe für Stadt Karlsruhe im KSC-Stadionstreit – Kein Anspruch auf Geheimhaltung
Unterdessen beginnen im Wildpark die Vorbereitungen für den Stadion-Neubau. Foto: Archiv

Karlsruhe, 11.12.2019, Bericht: OLG Die Stadt Karlsruhe hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.09.2019 zurückgenommen, nachdem der Vorsitzende des 8. Zivilsenates, Hans Jörg Städtler-Pernice, in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 ausführlich dargelegt hatte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe ist damit rechtskräftig.

Aus dem zwischen den Parteien im November 2016 geschlossenen «Vertrag zur Entwicklung des neuen Fußballstadions im Wildpark» ergibt sich nach den Ausführungen des Vorsitzenden ein umfassender Informationsanspruch der KSC Betriebsgesellschaft Stadion GmbH (KSC Stadion GmbH) über alle Vorgänge, die den Neubau des Stadions betreffen. Von diesem Informationsanspruch sind auch die jeweils aktuelle Fassung des Totalunternehmervertrages einschließlich des Zahlungsplans und weitere Unterlagen wie Kostenschätzungen, Prüfexemplare, Nachträge und andere insbesondere mit Sonderwünschen der KSC Stadion GmbH zusammenhängende Unterlagen umfasst.

Die Stadt Karlsruhe hatte während des Berufungsverfahrens der KSC Stadion GmbH umfangreiche Unterlagen übermittelt, nachdem der Senat den Antrag der Stadt auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung am 08.11.2019 zurückgewiesen hatte. Allerdings waren die übergebenen Unterlagen in dem Umfang, in dem die Zwangsvollstreckung durch den Beschluss vom 08.11.2019 vorläufig eingestellt war, geschwärzt. Die geschwärzten Passagen sind teilweise von dem Totalunternehmer mit dem Vermerk «Betriebsgeheimnis – streng vertraulich» gekennzeichnet.

Die KSC Stadion GmbH hat nach Ansicht des Senates Anspruch auf Übermittlung von Kopien oder PDF-Dateien der Unterlagen ohne Schwärzungen. Ausgenommen von dem Informationsanspruch sind nach dem Entwicklungsvertrag lediglich vertrauliche Informationen, die ausschließlich Belange der Stadt betreffen. Geheimhaltungsinteressen des Totalunternehmers als solche schützt der Entwicklungsvertrag nicht. Vielmehr sieht er für vertrauliche Dokumente Dritter eine Geheimhaltungsverpflichtung der KSC Stadion GmbH vor. Daher müssen nach der vom Vorsitzenden mitgeteilten Auffassung des Senates auch Anlagen vollständig herausgegeben werden, die der Totalunternehmer als vertraulich gekennzeichnet hatte.


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