Antragstellung bis 20. November 2020

Stabilisierungshilfe Corona für Hotel- und Gaststättengewerbe verlängert –Wirtschaftsministerin Hoffmeister-Kraut: „Auch Betriebe, die nur teilweise gastgewerblich tätig sind“

Stabilisierungshilfe Corona für Hotel- und Gaststättengewerbe verlängert –Wirtschaftsministerin Hoffmeister-Kraut: „Auch Betriebe, die nur teilweise gastgewerblich tätig sind“
Mit dem sich abzeichnenden Ende der Außengastronomie- und Feriensaison stehen viele Betriebe vor schwierigen Herbst- und Wintermonaten. Foto: Archiv

Stuttgart, 16.09.2020, Bericht: Redaktion Das Kabinett hat gestern «die Verlängerung und Ausweitung der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe beschlossen», teilte das Wirtschaftsministerium in einer Mitteilung mit.

Nun sollen auch Betriebe unterstützt werden, «die zwischen mindestens 30 und 50 Prozent ihres Einkommens ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erzielen». Die Anträge können bis zum 20. November 2020 gestellt werden. Bei der Berechnung des dreimonatigen Förderzeitraums könne auch der Dezember herangezogen werden.

«Das Hotel- und Gastgewerbe ist nicht nur ein bedeutender Wirtschaftsfaktor im Land, sondern auch essenziell für die Lebensqualität und das Miteinander der Menschen im Land», wird Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut in der Mitteilung zitiert. «Ich beobachte die Situation in dieser Branche allerdings mit Sorge. Deshalb müssen wir unsere Betriebe weiterhin unterstützen. Mit dem sich abzeichnenden Ende der Außengastronomie- und Feriensaison stehen viele Betriebe vor schwierigen Herbst- und Wintermonaten.» Durch die Verlängerung der Antragsfrist könnten die Betriebe genau dann von der Stabilisierungshilfe Gebrauch machen.

Mit der Aufnahme des Dezembers in den Förderzeitraum nutze das Wirtschaftsministerium den bundesrechtlichen Spielraum für Corona-Notprogramme zeitlich voll aus. »Die Erfahrungen der ersten zwei Monate im Förderzeitraum hätten zudem gezeigt, dass auch viele Unternehmen, die nur teilweise gastgewerblich tätig seien, ähnlich schwer von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen sein könnten wie klassische Betriebe der Branche», heißt es in der Mitteilung weiter. Dies betreffe zum Beispiel Bäckereien mit Cafés oder Metzgereien mit Cateringservice.

Weitere Informationen aus dem Wirtschaftsministerium

Die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe erhalten gewerbliche Unternehmen, Soloselbständige und Sozialunternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in Liquiditätsengpässe geraten sind. Der Liquiditätsengpass wird auf Basis des betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwands des Antragsstellers berechnet. Antragsteller müssen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt, als Freiberufler oder Soloselbständige zusätzlich im Haupterwerb tätig sein.

Betriebe, die mindestens 50 Prozent ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erzielen, erhalten wie bislang für einen Zeitraum von drei Monaten eine einmalige Liquiditätshilfe in Höhe von bis zu 3.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro für jeden Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

Für Betriebe, die zwischen mindestens 30 Prozent und 50 Prozent ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erwirtschaften, wird eine neue Förderstufe eingeführt. Sie erhalten für einen Zeitraum von drei Monaten eine einmalige Liquiditätshilfe in Höhe von bis zu 2.000 Euro zuzüglich 1.000 Euro für jeden Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

Bisher endete die Antragsfrist am 30. September 2020. Bei der Berechnung des dreimonatigen Förderzeitraums konnte maximal der November herangezogen werden. Zudem konnten nur Betriebe die Hilfe beantragen, die mindestens 50 Prozent ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erzielen.

Für die Beantragung müssen Antragsteller das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular gemeinsam mit einer Liquiditätsplanung unter www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de hochladen. Die Liquiditätsplanung muss beispielsweise von einem Steuerberater, einer Rechtsanwältin, einem Wirtschaftsprüfer oder einer vereidigten Buchprüferin geprüft und bescheinigt werden. Das Antragsformular und das Bescheinigungsformular finden sich auf der Website des Wirtschaftsministeriums unter wm.baden-wuerttemberg.de.

Der Branchenverband DEHOGA sowie die Industrie- und Handelskammern im Land bieten auch für Nichtmitglieder Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung. Die Industrie- und Handelskammern nehmen außerdem die Anträge an und prüfen sie vor. Die Bewilligung und Auszahlung erfolgen durch die L-Bank.


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