Schulen wieder geöffnet

Baden-Badener Schulen badisch liberal

Baden-Badener Schulen badisch liberal
Von Abstandsregelungen keine Spur.

Baden-Baden, 07.05.2020, Bericht: Redaktion Mit den Abstandsregeln nehmen es die Lehrer und Schüler auf manchen Baden-Badener Schulen nicht so genau. Das Foto stammt vom Schulhof des Markgraf-Ludwig-Gymnasiums in Baden-Baden.

In Paragraph 1 «Einschränkung des Betriebs an Schulen», Absatz 2 und 3 in der seit Montag, den 4. Mai 2020 gültigen Fassung der siebten Corona-Verordnung der Landesregierung heißt es:

Paragraph 1 Einschränkung des Betriebs an Schulen.

(2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach Paragraph 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist:

1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist,

2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung von Schülergruppen eingehalten werden können,

3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen

a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,

b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden,

4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden.

Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums zu beachten.

(2a) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist.

(3) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass.

1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und

2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.


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