Unabhängig vom Mindestabstand

Stadt Rastatt verfügt Maskenpflicht in der Innenstadt – Ab morgen von 8.00 bis 20.00 Uhr

Stadt Rastatt verfügt Maskenpflicht in der Innenstadt – Ab morgen von 8.00 bis 20.00 Uhr
Die Maskenpflicht in Rastatt gilt ab morgen und unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands. Foto: Archiv

Bild Christian Frietsch Bericht von Christian Frietsch
06.11.2020, 16:15 Uhr



Rastatt In Absprache mit der Stadtverwaltung wird nach Baden-Baden nun auch für die Stadt Rastatt eine Maskenpflicht eingeführt. Dies teilte heute das Landratsamt Rastatt mit.

Im Gegensatz zu Baden-Baden, wo nur die Fußgängerzone und die Wochenmärkte betroffen sind, gilt die neue Regelung in weiten Teilen der Rastatter Innenstadt. Zu der «Maskenpflichtzone» gehören der Marktplatz, die Poststraße, die Rathausstraße, die Rossistraße, Teile der Schlossstraße der Faneser Platz sowie der komplette Kulturplatz vor der Reithalle. Die Maskenpflicht gilt ab morgen, Samstag, den 7. November, täglich außer sonntags und unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands.

Die Mitteilung aus dem Landratsamt Rastatt im Wortlaut:

Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt hat für die Stadt Rastatt eine neue Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht in der Innenstadt erlassen. In Absprache mit der Stadtverwaltung soll damit Rechtssicherheit über das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes, wie bereits in der Stadt Baden-Baden, erlangt werden. Zur Eindämmung der Corona-Pandemie muss nun werktags zwischen 8:00 und 20:00 Uhr eine Maske in weiten Teilen der Innenstadt und auf dem Kulturplatz vor der Reithalle unabhängig von der Einhaltung des Abstands getragen werden. Der Sonntag ist von der Regelung wegen der geringen Frequenz in der Rastatter Innenstadt ausgenommen.

Konkret gilt die Maskenpflicht auf dem Marktplatz und in der Kaiserstraße zwischen Poststraße und Lyzeumstraße, in der Poststraße, in der Rathausstraße, in der Rossistraße, in der Schlossstraße zwischen Schlosserstraße und Schiffstraße, auf dem Faneser Platz sowie auf dem kompletten Kulturplatz bei der Reithalle.

Für alle anderen Städte und Gemeinden im Landkreis Rastatt gilt ausschließlich die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, die unter anderem eine Maskenpflicht in Fußgängerzonen vorschreibt, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Ferner ist in der Corona-Verordnung, die grundsätzlich im ganzen Land gilt, geregelt, dass bei privaten Feiern höchstens zehn Teilnehmer aus maximal zwei Haushalten zugelassen sind.

In Baden-Baden gilt weiterhin zusätzlich zur Corona-Verordnung des Landes die Allgemeinverfügung des Gesundheitsamts, die das Tragen von Mund- und Nasenschutz in der Fußgängerzone und auf Märkten zwischen 8:00 und 20:00 Uhr an allen Wochentagen unabhängig vom Abstand vorschreibt.

Bild Maskenpflicht


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