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Zwangsgeld bei Verstoß gedroht

Ab morgen Maskenpflicht im Landtags – Zwangsgeld von mindestens 150 Euro

Ab morgen Maskenpflicht im Landtags – Zwangsgeld von mindestens 150 Euro
Die Maskenpflicht ab Mittwoch im Plenum und in allen Gebäuden und Räumlichkeiten des Landtags. Foto: Archiv

Stuttgart, 13.10.2020, Bericht: Redaktion Die Landtagspräsidentin des Landes Baden-Württemberg Muhterem Aras, Grüne, hat «angesichts der Entwicklung der Corona-Pandemie eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Landtags» angeordnet.

«Grundlagen der Allgemeinverfügung, die am Mittwoch, 14. Oktober, in Kraft tritt, sind das Hausrecht der Präsidentin nach Paragraph 9 der Geschäftsordnung sowie Paragraph 15 der Hausordnung des Landtags», heißt es in der schriftlichen Mitteilung der Landtagspressestelle von gestern. Muhterem Aras begründet ihre Entscheidung «mit der steigenden Zahl bestätigter SARS-CoV-2-Infektionen in Baden-Württemberg, darunter auch im Ballungsraum Stuttgart».

Die Maskenpflicht gelte ab Mittwoch «für alle im Landtag anwesenden Personen» – von den Abgeordneten, Mitarbeitern des Landtags und der Fraktionen sowie für Besucher – und «für alle Gebäude und Räumlichkeiten des Landtags» und somit auch für den Plenarsaal, die Sitzungssäle, die Besprechungsräume sowie alle Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen. Die Mund-Nasen-Bedeckung könne jedoch in allen Sitzungssälen, auch im Plenarsaal, am Platz abgelegt werden, «wenn ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,50 Meter eingehalten werden kann». Neben der Präsidentin, ihrer Stellvertreterin oder die Vertreter im Sitzungsvorstand können auch die Redner im Plenarsaal die Mund-Nasen-Bedeckung am Rednerpult und an den Saalmikrophonen ablegen.

In Büroräumen und an Arbeitsplätzen des Landtags könne die Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls abgelegt werden, «wenn ein Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen eingehalten werden kann, der Raum alleine genutzt wird oder eine Abtrennung zu anderen Plätzen vorhanden ist». Personen mit einem ärztlichen Attest, das dokumentiert, dass die Personen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, seien von der Anordnung befreit. Das Attest sei auf Anforderung vorzulegen.


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