Klinikstandort Baden-Baden

Bürgerbegehren in Baden-Baden nimmt Fahrt auf – Unterschriftslisten in Augusta-, Löwen-, Kreuz- und Berthold-Apotheke – Auch in Hotels, Restaurants und Arztpraxen

Bürgerbegehren in Baden-Baden nimmt Fahrt auf – Unterschriftslisten in Augusta-, Löwen-, Kreuz- und Berthold-Apotheke – Auch in Hotels, Restaurants und Arztpraxen
Die Unterschriftslisten für das Bürgerbegehren liegen in zahlreichen Apotheken, Arztpraxen, Restaurants und Hotels aus.

Baden-Baden, 08.11.2024, 16:45 Uhr, Bericht: Redaktion Schon nach einem Tag nimmt das Bürgerbegehren in Baden-Baden Fahrt auf. Viele Bürger haben bereits ihre Unterschriften in Apotheken, Hotels, Restaurants und Arztpraxen abgegeben. Am 25. November soll der Baden-Badener Gemeinderat einen Beschluss fassen zu Gunsten des Klinikstandortes «Am Münchfeldsee» in Rastatt. Davor tagt dazu bereits am Montag der Hauptausschuss im Baden-Badener Rathaus.

Die Zustimmung des Gemeinderats würde das Ende der Klinik Balg und des Klinikstandortes Baden-Baden bedeuten. Nicht nur die medizinische Versorgung von Baden-Baden auch der Anspruch als internationale Bäder- und Gesundheitsortes ohne eine Klinik wäre kaum vermittelbar. Sollten die Gemeinderäte dem Standort in Rastatt zustimmen, können die Bürger von Baden-Baden das letzte Wort haben. Ein Bürgerbegehren ist bereits auf den Weg gebracht. «Die Liste über die Orte, an denen man unterschreiben kann, wächst beinahe stündlich», heißtes seitens der Initiatoren der Inititive «Pro Klinikum Baden-Baden». Zu ihnen zählen unter anderen der Arzt Mark Lopatecki, der Hotelier Matthias Hirsch, und der Baden-Badener Bürger Karl-Georg Degenhardt.

 

Wenn sieben Prozent der wahlberechtigten Bürger von Baden-Baden zustimmen, ist das Bürgerbegehren erfolgreich. Bei Themen, die alle Mitglieder einer Gemeinde angehen und die im Entscheidungsbereich der Gemeinde liegen, ist nicht nur der Gemeinderat gefragt. Auch die Bürgerinnen und Bürger können auf ihre eigene Initiative oder die des Gemeindesrates hin mit einem sogenannten Bürgerentscheid selbst abstimmen. Um einen Bürgerentscheid durch die Bürgerschaft zu erwirken, bedarf es zunächst eines Bürgerbegehrens. Der Gemeinderat wird dann überprüfen, ob das schriftlich eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist. Wenn dies der Fall ist, leitet er die Durchführung eines Bürgerentscheides ein. Hinfällig wird der Bürgerentscheid nur dann, wenn der Gemeinderat die im Bürgerbegehren verlangte Maßnahme übernimmt.

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“Beschlussvorlage

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Die relevante Frage lautet: «Sind Sie dafür, dass die Vertreter der Stadt Baden-Baden in der Gesellschafterversammlung der Klinikum Mittelbaden gGmbH beauftragt werden, dafür zu votieren, dass der Standort für ein zukünftiges Zentralklinikum in Baden-Baden ist?» Unterschriftsberechtigt sind alle Einwohner mit Hauptwohnsitz in Baden-Baden ab dem 16. Lebensjahr, die die Staatsbürgerschaft Deutschlands oder eines anderen Landes der Europäischen Union besitzen.

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“Bürgerbegehren

Bürgerbegehren startet heute – Erhalt des Klinikstandortes Baden-Baden – Listen in Arztpraxen, Apotheken, ausgewählten Geschäften, Restaurants und Hotels

Hier liegen die Listen aus für Bürger, die sich für eine Zentralklinik mit dem Standort Baden-Baden aussprechen:

Restaurant Laterne, Gernsbacher Str. 10-12, 76530 Baden-Baden

vomFass, Lebensmittelhandel, Lange Str. 8, 76530 Baden-Baden

Alte Hof-Apotheke, Lange Str. 2, 76530 Baden-Baden

Buchhandlung Eulennest, Gernsbacher Str. 2, 76530 Baden-Baden

Restaurant Rizzi, Augustaplatz 1, 76530 Baden-Baden

Restaurant Amadeus, Sophienstr. 12, 76530 Baden-Baden

Restaurant Leo`s, Luisenstraße. 8-10, 76530 Baden-Baden

Geroldsauer Mühle, Geroldsauer Str. 54, 76534 Baden-Baden

Restaurant Garibaldi, Luisenstraße. 4, 76530 Baden-Baden

Petra`s Food and Wine, Lichtentaler Str. 27, 76530 Baden-Baden

Augusta Apotheke, Ludwig-Wilhelm-Platz 3, 76530 Baden-Baden

Löwen Apotheke, Lichtentaler Str. 3, 76530 Baden-Baden

Kreuz Apotheke, Lange Str. 37, 76530 Baden-Baden

Berthold Apotheke, Lichtentaler Str. 72, 76530 Baden-Baden

Dr. med. Sven Gehrke und Jwan Resul für Gastroenterologie und Innere Medizin, Beethovenstraße 2, 76530 Baden-Baden

Hautarztpraxis und Proktologische Praxis Dr. med. Georg Otten und Dr. med. univ. Jan Otten, Lange Str. 20, 76530 Baden-Baden

Frau Dr. med. Dipl.-Biochem. Ingrid Schlentrich, Falkenstraße 4, 76530 Baden-Baden

Praxis Dr. Marcus Gwosdz, Beethovenstraße 2, 76530 Baden-Baden

Löwenbräu Baden-Baden, Gernsbacher Str. 9, 76530 Baden-Baden

Landgasthof Hirsch, Geroldsauer Str. 130, 76534 Baden-Baden

Hotel MERKUR, Merkurstraße 8-10, 76530 Baden-Baden

Info-Stände:

Samstag, 09, November 2024, In der Fußgängerzone (Lange Straße) Ecke Einhorngässchen

Montag, 11. November 2024, Wochenmarkt Augustaplatz

Dienstag, 12.November 2024; Wochenmarkt Klosterplatz Lichtental

Mittwoch, 13, November 2024, Wochenmarkt Bernhardusplatz

Donnerstag, 14. November 2024, Wochenmarkt Augustaplatz

Freitag, 15. November 2024, In der Fußgängerzone (Lange Straße) Ecke Einhorngässchen

Samstag, 16. November 2024, In der Fußgängerzone (Lange Straße) Ecke Einhorngässchen

Hintergrundinformationen Bürgerbegehren

Ein Bürgerbegehren muss von mindestens sieben Prozent der Bürger unterzeichnet werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag für die verlangte Maßnahme enthalten. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat.

Bei einem Bürgerentscheid stimmen die wahlberechtigten Bürger der Gemeinde über die gestellte Frage ab. Die Mehrheit der gültigen Stimmen (ja oder nein) entscheidet. Diese Mehrheit muss jedoch zugleich mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten betragen. Ist dies nicht der Fall, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.

Die Rechtsgrundlage findet sich in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO)

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO)

§ 21
Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid).

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,

2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,

3. die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,

4. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte,

5. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,

6. Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses sowie über

7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.

(3) Über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden, dabei findet § 3 a LVwVfG keine Anwendung; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Die Gemeinde erteilt zur Erstellung des Kostendeckungsvorschlags Auskünfte zur Sach- und Rechtslage. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 20 000 Bürgern. Es soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sind keine Vertrauenspersonen benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen. Nur die Vertrauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen.

(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dürfen die Gemeindeorgane bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen oder vollziehen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens haben rechtliche Verpflichtungen hierzu bestanden. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung durch Veröffentlichung oder Zusendung einer schriftlichen Information bis zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid dargelegt werden. In dieser Veröffentlichung oder schriftlichen Information der Gemeinde zum Bürgerentscheid dürfen die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane.

(6) Der Bürgerentscheid ist innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen, es sei denn, die Vertrauenspersonen stimmen einer Verschiebung zu.

(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.

(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(9) Das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.

Kommunalwahlgesetz (KomWG)

§ 41
Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Der Antrag auf eine Einwohnerversammlung und der Einwohnerantrag können nur von Einwohnern unterzeichnet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. § 12 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterzeichnet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind.

(2) Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf eine Einwohnerversammlung, eines Einwohnerantrags und eines Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids gelten die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des 5. Abschnitts entsprechend. Der Bürgerentscheid kann am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags, des Landtags, der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart, der Kreisräte, der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte und des Bürgermeisters sowie am Tag einer Volksabstimmung durchgeführt werden. § 20 Satz 2 und 3 und § 37 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend; der Bürgermeister kann bestimmen, dass der Stimmzettel auch bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag für kommunale Wahlen nach § 37 Abs. 4 Satz 4 abzugeben ist.




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