Gerichtsverhandlung
FC Rastatt 04 macht der Stadt Rastatt Vorwürfe – Verhandlung vor Landgericht Baden-Baden am Montag – „Arglistige Täuschung, widerrechtliche Drohung, Sittenwidrigkeit“

Baden-Baden/Rastatt, 28.05.2026, Bericht: Redaktion Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden befasst sich am kommenden Montag ab 10.00 Uhr in Saal 019 mit der Klage des FC Rastatt 1904 e.V. gegen die Stadt Rastatt im Streit um die künftige Nutzung des Münchfeldstadions.
Die Rastatter Oberbürgermeister Monika Müller hatte dem FC Rastatt 04 e.V. mitgeteilt, dass «der Pachtvertrag mit dem FC Rastatt 04 e.V. für das Sportgelände auf dem Flursttlck Nr. 4336/13 endgültig gekündigt» werde und die Stadt Rastatt dem FC «als eigenständigem Verein keine Ersatzsportflache zur Verfügung» stellen werde. Dies habe der Gemeinderat der Stadt Rastatt in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Juli 2025 beschlossen. Der Verein sah sich vor die Wahl gestellt, «entweder mit dem Rastatter SC/DJK 2013 e.V. zu fusionieren oder aber die Existenz des Vereins zu verlieren». Das Sportgelände im Münchfeld solle «in Teilen für die Nutzung eines fusionierten Vereins oder für eine Nutzung des Rastatter SC / DJK e.V` entwickelt werden», heißt es in dem Schreiben der Oberbürgermeisterin an den FC Rastatt. goodnews4.de berichtete. Das Gelände des Rastatter SC / DJK 2013 e.V. soll für den Bau des geplanten neuen Zentralklinikums genutzt werden.
Der klagende Verein begehre von der Stadt Rastatt die «Duldung der weiteren Nutzung des Münchfeldstadions bis zur Bereitstellung gleichwertiger Ersatzsportflächen oder bis zur rechtskräftigen Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten über die Nutzung des Münchfeldstadions oder bis zum Ende der Laufzeit eines mit der Beklagten abgeschlossenen und bis 2043 laufenden Erbbaupachtvertrages über das benachbarte Grundstück der Vereinsgaststätte», heißt es in einer Pressemitteilung des Landgerichts Baden-Baden. Weiter heißt es: «Zudem macht der Verein die Feststellung geltend, dass die Vollstreckung aus einer zwischen den Parteien im Jahr 2025 abgeschlossenen notariellen Räumungs- und Herausgabevereinbarung über das Münchfeldstadion wie auch aus einer Räumungs- und Herausgabeklausel in einem 2025 zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrag vor Ablauf der begehrten Duldung nicht zulässig sei. Hilfsweise begehrt der klagende Verein die Feststellung, dass diese Verpflichtungen des Klägers zur Räumung und Herausgabe des Münchfeldstadions rechtsunwirksam seien. Zur Begründung macht der klagende Fußballverein geltend, die im Jahr 2025 gegenüber der Stadt Rastatt eingegangenen Verpflichtungen zur Räumung und Herausgabe des Stadions seien wegen Irrtums, arglistiger Täuschung, widerrechtlicher Drohung und Sittenwidrigkeit angefochten und unwirksam.» Die Stadt Rastatt habe dem Verein gegenüber im Zusammenhang mit dem im Jahr 2025 abgeschlossenen Pachtvertrag die fortdauernde Nutzung des Münchfeldstadions in Aussicht gestellt, woran sie sich nun nicht mehr oder nur noch eingeschränkt halten wolle. Ohne die Nutzung des Münchfeldstadions werde dem Verein aber die Existenz entzogen, zumal der Spielbetrieb und das auf dem benachbarten Grundstück betriebene Vereinsheim, für das bis 2043 ein Erbbaurecht bestehe, wirtschaftlich eng verbunden seien.
Zur Position der beklagten Stadt Rastatt heißt es in der Mitteilung des Gerichts, dass diese darauf verweise, «dass der im April 2025 mit dem klagenden Verein abgeschlossene Pachtvertrag derzeit ungekündigt sei und dem Kläger ein Besitzrecht an den im Streit stehenden Sportflächen verschaffe». Die Stadt bestreite das Vorliegen von Anfechtungsgründen. «Soweit die Parteien mit Abschluss des Pachtvertrages im Jahre 2025 eine Kündigungsmöglichkeit des Pachtverhältnisses von zwei Monaten zum Quartalsende vereinbart hätten, sei dies unter Offenlegung etwaiger künftiger Neuplanungen zur Nutzung des im Streit stehenden Sportgeländes erfolgt, weshalb es dem Kläger verwehrt sei, sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich eines auf Dauer angelegten Pachtvertrags zu berufen», heißt es in der Mitteilung des Landgerichts weiter.
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