Leserbrief

Leserbrief „Meine Meinung“ – Bürgerbegehren in Baden-Baden – „Standortentscheidung / Standortablehnung verursachen keine Mehrkosten“ – „Einen Gemeinderatsbeschluss, der dies abdeckt, kenne ich nicht“

Baden-Baden, 09.12.2024, Leserbrief In einem Leserbrief an die Redaktion nimmt goodnews4-Leser Klaus-Eckhard Walker Stellung zu dem goodnews4-Bericht Baden-Badener Rathaus in der Kritik – Ungenehmigte Ausgaben für «Am Münchfeldsee».

Die Stadtverwaltung Baden-Badens verlangt einem Bericht von goodnews4.de vom 07.12.2024 zufolge von den Antragstellern eines Bürgerbegehrens, das sich gegen die Standortentscheidung der Stadt Baden-Baden vom 24.11.2024 für ein Zentralklinikum am Münchfeldsee richtet, einen Kostendeckungsvorschlag. Den von goodnews4 veröffentlichten Beschlussvorschlag für die GRSitzung am 16.12.2024 (Auszug) – siehe nachstehend in Anführungszeichen gesetzt – kommentiere ich wie folgt:

Auszug aus der Beschlussvorlage für die Gemeinderatssitzung am 16. Dezember 2024, TOP 5 'Bürgerbegehren zur Frage eines Standortes für ein zukünftiges Zentralklinikum Feststellung der Unzulässigkeit':

«3. Materielle Prüfung

Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten (§ 21 Abs. 3 Satz 4 GemO). Pflicht zur Vorlage eines durchführbaren Kostendeckungsvorschlags Seitens der Vertrauenspersonen wurde zu der Frage der Kosten Folgendes formuliert:

 

'Wie sich die Kosten der Errichtung des neuen Zentralklinikums an noch festzulegenden Standorten und unter Berücksichtigung verschiedener möglicher Varianten, deren Auswirkung auf die Gesamtkostenbemessung ungewiss ist, letztlich darstellen und welcher Anteil dabei auf die Stadt Baden-Baden entfällt, ist derzeit nicht abschließend bezifferbar, da es von noch ausstehenden Verhandlungsergebnissen und Beschlüssen abhängt. Deshalb ist ein Kostendeckungsvorschlag für dieses Bürgerbegehren zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder möglich noch notwendig.'

Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO muss der Antrag einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen enthalten. Mit dem Bürgerbegehren wird die Durchführung eines Bürgerentscheides angestrebt, der die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats hat und nur eingeschränkt abänderbar ist. Nur dann, wenn das Bürgerbegehren keine Kosten verursacht, ist kein Deckungsvorschlag erforderlich.»

Mein Kommentar zur Beschlussvorlage der Stadt Baden-Baden:

Soweit die Standortentscheidung des Baden-Badener Gemeinderates vom 24.11.2024 angegriffen werden soll, können keine weiteren über diese Entscheidung hinaus gehenden Kosten entstehen. Eine Standortentscheidung löst den Gesetzen der Logik folgend, aber auch seinem bloßen Wortlaut folgend per se keinerlei Kosten aus. Wie auch? Kosten für eine öffentliche Einrichtung wie die eines Krankenhauses können erst im Anschluss an eine rechtswirksame Standortentscheidung der Krankenhausträger als deren sachlogische Folge entstehen, aber nicht vorher. Dies liegt in der Natur der Sache. Also kann die Ablehnung der Standortentscheidung keine Kosten – und schon gar keine Mehrkosten – verursachen. Die Gesellschaft für die Errichtung und den Betrieb eines Zentralkrankenhauses ist nicht bis heute gegründet. Soweit im Vorgriff (!!) auf eine Standortentscheidung am Münchfeldsee Kosten entstanden sind / sein sollten, sind diese Kosten bislang unbekannt, aber auch irrelevant. Wenn welche entstanden sind, beruhen diese auf Vergaben, die von der Stadt Baden-Baden nicht getroffen wurden. Sie gehen auf die Kappe derer, die sie herbeigeführt haben. Wenn es eine funktionierende Buchhaltung gibt – diese Unterstellung wage ich –, sollten die ins Spiel gebrachten Kosten und Zahlen schnell ausgespuckt werden können. Hinter was versteckt sich OB Dietmar Späth?

«Der Gesetzeswortlaut («muss») schreibt einen Kostendeckungsvorschlag zwingend vor. Der Verzicht auf einen solchen Vorschlag ist deshalb nur in Ausnahmefällen möglich, wenn zum Beispiel eindeutig ist, dass keine Kosten anfallen oder mit der Realisierung des Bürgerbegehrens sogar Einsparungen verbunden sind oder eine Kostenentwicklung nicht voraussehbar ist (Kunze/Brunner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung, 4. Auflage, § 21, Rn. 20a). Wenn es um die Errichtung einer noch im Planungsstadium befindlichen öffentlichen Einrichtung geht, ist eine überschlägige Kostenschätzung ausreichend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1982, VBlBW 1983, 269/270 f.).»

Mein Kommentar zur Beschlussvorlage der Stadt Baden-Baden:

Die Beschlussvorlage unterstellt, das politisch angedachte Zentralklinikum befinde sich bereits 'in einer (...) im Planungsstadium befindlichen öffentlichen Einrichtung'. Mir ist nicht bekannt, dass es in der Vergangenheit einen entsprechenden positiven kostenträchtigen wie endgültigen Planungsauftrag des Gemeinderates der Stadt Baden-Baden gab. Es ging immer nur um Kosten für Voruntersuchungen (!!), die meines Wissens aber nie den zuständigen Gremien der Stadt BAD zur Entscheidung vorgelegt oder von ihr gar ausgeschrieben worden sind.

In alten Beschlussvorlagen der Stadt Baden-Baden wurden keine Kosten benannt, die ein einschlägiges vorauseilendes Verwaltungshandeln verursacht und gerechtfertigt haben könnte. Es ist ferner nicht bekannt, dass der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden entsprechende HH-Mittel zur Verfügung gestellt oder kostenträchtige Aufträge verabschiedet hätte.

Bekannt ist lediglich, dass die Idee für den Standort am Münchfeldsee in einem Hinterzimmer geboren wurde und die Standortentscheidung für den Rastatter Münchfeldsee Rastatt unter Mitwirkung befangener Rastatter Stadträte und Bürgermeister getroffen wurde. Rechtlich trifft die Stadt Baden-Baden keine Standortentscheidung auf der Gemarkung Rastatt. Sie kann als Gesellschafterin einer noch zu gründenden Klinikgesellschaft allenfalls einem Standortvorschlag zustimmen.

Bekannt ist lediglich, dass die Klinikum Mittelbaden gGmbH, ohne hierzu beauftragt worden zu sein, alle kostenträchtigen Entscheidungen übergriffig, voreilig und eigenmächtig getroffen und erteilt hat. Vom Unternehmenszweck der Klinikum Mittelbaden gGmbH sind die Ausgaben nicht gedeckt. Andere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

«Diesen Anforderungen genügt der Hinweis darauf, dass ein Kostendeckungsvorschlag weder möglich noch notwendig ist, nicht.»

Mein Kommentar zur Beschlussvorlage der Stadt Baden-Baden:

Diese Aussage ist in meinen Augen nach heutigem Sachstand purer Blödsinn. Vgl. dazu auch die weiteren Ausführungen.

«Aufgrund der bisherigen Gremienbeschlüsse und der damit einhergehenden Verhandlungen zwischen den beiden Gesellschaftern, dem Landkreis Rastatt und der Stadt Baden-Baden, wurde der Standort am Münchfeldsee bislang priorisiert und es wurden auch die entsprechenden Verfahren zur Realisierung des Standorts bereits eingeleitet.»

Mein Kommentar zur Beschlussvorlage der Stadt Baden-Baden:

Diese Behauptungen werden durch nichts belegt. Bislang handelte es sich lediglich um einen Standortwunsch des Aufsichtsrates der Klinikum Mittelbaden gGmbH, welche mangels Zuständigkeit auch keinerlei Festlegungen für irgendeinen Standort eines neuen Zentralklinikums treffen konnte und durfte. Zur Realisierung des Standortes wurden in der Vergangenheit schon mangels einer bis zum 24.11.2024 getroffenen Entscheidung tatsächlich keinerlei Beschlüsse gefasst.

Ich frage: Wann hat wer was beschlossen und entsprechende Ausgaben in welcher Höhe beschlossen? Dass in Hinterzimmern politische Zielvorstellungen ausbaldowert werden, reicht als Rechtsgrundlage möglicherweise bereits erfolgter Millionen schwerer Ausgaben der Klinikum Mittelbaden gGmbH nicht aus. Einen Gemeinderatsbeschluss, der dies abdeckt, kenne ich nicht. Letzterer könnte sich auch nur auf Kosten beziehen, die bei der Stadt Baden-Baden anfallen, nicht aber auf Verbindlichkeiten der Klinikum Mittelbaden gGmbH noch diese rechtfertigen oder gar begründen. Ansonsten hätte sich die Kommunalaufsicht des Themas annehmen müssen.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe stellte unlängst fest, dass kommunale Unternehmen in Privatrechtsform nicht auf rechtmäßiges Handeln hin durch die Kommunalaufsicht geprüft werden (siehe Berichterstattung goodneews4). Mich hat diese Auffassung verwundert.

«So wurden durch die Stadt Rastatt bereits ein Aufstellungsbeschluss gefasst und die Änderung des Regionalplans beantragt.»

Mein Kommentar zur Beschlussvorlage der Stadt Baden-Baden:

Dies mag ja sein, ist aber für die Frage der Kosten, die bei der Stadt Baden-Baden anfallen, völlig irrelevant. Diese im vorauseilenden Gehorsam, nicht aber auf Grund von rechtswirksamen Standortentscheidungen der beiden für ein Zentralklinikum in Frage kommenden Klinikträger getroffenen Überlegungen der Stadt Rastatt bleiben bei der Frage nach kostenträchtigen Auswirkungen eines Bürgerbegehrens in Baden-Baden außen vor. Gegenstand des Bürgerbegehrens kann abgesehen von anderen möglichen Angriffspunkten wie zB der Satzungsentscheidung in Sachen Trägergesellschaft zunächst nur die Entscheidung darüber sein, ob die Stadt Baden-Baden einem möglichen Klinikstandort am Rastatter Münchfeldsee zustimmt / zustimmen soll – oder auch nicht. Hierzu wurde bislang über ca-Kosten zwischen 300.000.000 Euro und 700.000.000 Euro spekuliert. Vermutlich reicht eine Milliarde nicht. Und angesichts dessen sollen die Initiatoren des Bürgerbegehrens und Antragsteller hierüber nunmehr konkrete Aussagen treffen? Was will Herr Krammerbauer?

«Auch erfolgten bereits weitere Planungen zur Realisierung des Standorts am Münchfeldsee. Diese Planungsleistungen wären von der Stadt Baden-Baden für einen anderen Standort in Baden-Baden nachzuholen.»

Mein Kommentar zur Beschlussvorlage der Stadt Baden-Baden:

Es wird immer schöner. Mir ist nicht bekannt, dass die Stadt Baden-Baden für den Standort am Münchfeldsee irgendwelche Planungsleistungen in Auftrag gegeben oder beschlossen hat. Wo finden sich die entsprechenden Ausgaben im Haushalt der Stadt Baden-Baden? Und was sagen das Rechnungsprüfungsamt resp. die Gemeindeprüfungsanstalt dazu? Im Übrigen wären diese Kosten im schlimmsten Fall als sog. Sowieso-Kosten zu betrachten und blieben aus diesem Grund außer Betracht, wenn unter einer Auswahl von Standorten sich am Ende herausstellt, dass ein zunächst ins Auge gefasster Standort nicht zum Zug kommt.

«Mit einem Wechsel des beabsichtigten Klinikstandortes nach Baden-Baden wäre jedenfalls eine weitere Verschiebung des Baubeginns und der Fertigstellung des Zentralklinikums verbunden, die zu einer weiteren Kostensteigerung führen dürfte.»

Mein Kommentar zur Beschlussvorlage der Stadt Baden-Baden:

Eine weitere Verschiebung des Baubeginns? Wie kann eine Verschiebung des Baubeginns drohen, wenn nicht einmal baureife Pläne oder gar eine Baugenehmigung vorliegen? Wie kann sich etwas verschieben, wenn die Voraussetzungen wie der Bau der vorher fertig zu stellenden Querspange in weiter Ferne liegen?

Befürchtete Kostensteigerungen können ja wohl keine Rechtfertigung dafür sein, dass Hinterzimmergemauschel und Amtsanmaßungen von Aufsichtsräten und Gesellschaftervertreter einen rechtswidrig herbeigeführten Zustand zementieren können. Der Zweck heiligt nun Gott sei Dank in unserer Demokratie nicht jedwedes Mittel.

Hätten die Verantwortlichen von Beginn an die demokratischen Spielregeln eingehalten, wäre es nicht zu Verzögerungen gekommen. Hätten die Verantwortlichen ihre Hausaufgaben gemacht, müssten sie keine Kostensteigerungen vorschieben, um ein Bürgerbegehren auszuhebeln.

«Insofern würden für die Stadt Baden-Baden wohl auf jeden Fall zusätzliche Kosten entstehen, die zumindest abgeschätzt hätten werden müssen.»

Mein Kommentar zur Beschlussvorlage der Stadt Baden-Baden:

Alles Spekulation!! Welche zusätzlichen Kosten? Für was? Bezogen auf welchen Sachverhalt? Die Beschlussvorlage lässt alles offen.

«Aus der Standortuntersuchung ergibt sich beispielsweise, dass die Erschließungskosten pro Quadratmeter Baufläche bei den Standorten in Baden-Baden höher sind als bei dem ausgewählten Standort in Rastatt. Auch insofern wäre von einer Kostensteigerung auszugehen – die zumindest anteilig von der Stadt Baden-Baden zu tragen wäre.»

Mein Kommentar zur Beschlussvorlage der Stadt Baden-Baden:

Auch diese Ausführungen entbehren jeder sachlichen Grundlage. Sie sind schlichtweg nicht nachvollziehbar. Die Standortuntersuchung (welche eigentlich?) ist längst überholt. Das von der Klinikum Mittelbaden gGmbH erstellte Pflichtenheft war schon überholt, bevor man von einer Klinik am Münchfeldsee auch nur träumen konnte.

Ich erinnere: das Bürgerbegehren richtet sich nach bisherigen Informationen allein gegen einen ins Auge gefassten (vorläufig priorisierten) Standort am Rastatter Münchfeldsee. Eine Entscheidung für einen anderen Standort ist mit dem Bürgerbegehren nicht verbunden.

Über andere Standorte wäre völlig neu zu befinden. Dies war in der Vergangenheit das schlagende Argument des BAD-OB Späth, als sich in Rastatt Bürger gegen einen Standort am Münchfeldsee wandten und ein Bürgerbegehren initiiert wurde.

Wir erinnern uns. Es hieß immer, dass im Falle des Erfolgs des Rastatter Bürgerbegehrens, der Standort Rastatt generell in Frage gestellt wäre, weil dann über alles neu entschieden werden müsste. So wäre es auch im Falle eines erfolgreichen Bürgerbegehrens in der Stadt Baden-Baden. Dann hätte es Baden-Baden in der Hand, sein Gewicht in der noch zu gründenden Krankenhausbau- und betriebsgesellschaft einzubringen oder eigene Wege zu gehen.

Die Kostendeckungsfrage hatte sich schon im Falle des Rastatter Bürgerbegehrens nicht gestellt und stellt sich mE in Baden-Baden auch jetzt nicht.

(Anm.: Übrigens gäbe es noch einen viel kostengünstigeren Standort für den Bau eines neuen Zentralkrankenhauses als den am Münchfeldsee, nämlich auf dem ehem. Kasernengelände Merzeau am südlichen Stadtausgang von Rastatt. Umgeplant wäre so schnell wie seinerzeit der Bebauungsplan für den Münchfeldsee beschlossen werden konnte. Und es würden weitere Millionen an Kosten für die Neuorganisation der Fussballvereine vermieden.)

«Nach alledem kann auf einen Kostendeckungsvorschlag nicht verzichtet werden, sodass das Bürgerbegehren (auch) aus diesem Grunde unzulässig ist.»

Mein Kommentar zur Beschlussvorlage der Stadt Baden-Baden:

Die Behauptung, dass auf einen Kostendeckungsvorschlag nicht verzichtet werden könne, ist reine Angstmacherei und sollte mit den kommentierenden Ausführungen und Argumenten oben widerlegt sein.

Klaus-Eckhard Walker, M.A. rer. pol.
Rechtsanwalt
Rastatt


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