Maßnahmen zum Infektionsschutz umstritten

Maskenpflicht in Schulen bleibt – Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag ab – Kultusministerin Eisenmann: „Zeichen für alle Lehrerinnen und Lehrer“

Maskenpflicht in Schulen bleibt – Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag ab – Kultusministerin Eisenmann: „Zeichen für alle Lehrerinnen und Lehrer“
Foto: goodnews4-Archiv

Stuttgart, 24.10.2020, Bericht: Redaktion Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, VGH, einem Eilantrag gegen die Pflicht, im Schulunterricht eine Alltagsmaske zu tragen, abzulehnen, reagierte das Kultusministerium und deren Ministerin Susanne Eisenmann mit Genugtuung.

«Die Entscheidung bestätigt, dass unsere Maßnahmen zum Infektionsschutz an den Schulen angemessen und verhältnismäßig sind. Der VGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass angesichts der inzwischen wieder deutlich erhöhten Infektionsgeschwindigkeit die Maskenpflicht im Unterricht ein geeignetes Mittel ist, um die Weiterverbreitung von COVID-19 an den Schulen zu begrenzen», wird Ministerin Eisenmann in einer Mitteilung des Kultusministeriums zitiert. «Einmal mehr bekräftigt der VGH, dass wir den Weg eines Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen mit aller gebotenen Vorsicht gehen. Unser Ziel ist und bleibt auch weiterhin, den Gesundheitsschutz und das Recht auf Bildung miteinander in Einklang zu bringen», betont sie und fügt hinzu: «Der Beschluss des VGH ist auch ein wichtiges Zeichen für alle Lehrerinnen und Lehrer und Schulleitungen, die mit viel Fingerspitzengefühl und enormem Einsatz den Schulbetrieb in der enorm fordernden Pandemie-Situation am Laufen halten. Ihnen allen gilt mein ausdrücklicher Dank.»


Die Erklärung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Wortlaut:

Eilantrag einer Schülerin gegen Quarantäne aufgrund von Corona-fällen in ihrer Jahrgangsstufe erfolglos

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 13.10.2020 den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin (u.a.) gegen die Anordnung einer 14-tägigen häuslichen Absonderung durch das Landratsamt Calw anzuordnen, abgelehnt.

Die Antragstellerin ist Schülerin der Jahrgangsstufe 12 eines Gymnasiums in Calw. Nach Bekanntwerden eines ersten Verdachtsfalls und einer Reihentestung wurden insgesamt sechs Schülerinnen und Schüler ihrer Jahrgangsstufe bis zum 04.10.2020 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Daraufhin stufte das Landratsamt Calw alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe als Kontaktpersonen der Kategorie I ein und ordnete ihnen gegenüber (u.a.) jeweils eine häusliche Absonderung für die Dauer von 14 Tagen an.

Gegen diese Anordnung wandte die Antragstellerin im Wesentlichen ein, sie habe sich nur für einzelne Kurse und in gut belüfteten Räumen gemeinsam mit infizierten Personen aufgehalten und keine «Face-to-Face»-Kontakte mit ihnen gehabt. Zudem sei sie zwischenzeitlich negativ auf das Coronavirus getestet worden.

Dem ist die 8. Kammer nicht gefolgt. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts würden Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu über-blickender Kontaktsituation (z. B. Kitagruppen, Schulklassen) mit einem bestätigten COVID-19-Fall als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft. Auf dieser Grundlage sei die Antragstellerin als Kontaktperson der Kategorie I einzuordnen.

Zwar sei das Oberstufenkonzept nicht dadurch gekennzeichnet, dass alle Schul-stunden in einem festen Klassenverband stattfinden würden. Jedoch sei die Ober-stufe nach einem «rollierenden Kurssystem» organisiert, sodass es zu einer größeren Durchmischung unter den Schülerinnen und Schülern komme. Entscheidend sei hier, dass die Antragstellerin Schulstunden mit mindestens einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person in demselben Klassenraum wahrgenommen habe. Aufgrund dieser Einstufung komme es nicht auf eine individuelle Risikoermittlung bei der Antragstellerin an. Auch ein zwischenzeitlicher negativer Test auf das Coronavirus könne nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts als Momentaufnahme die Quarantänezeit nicht verkürzen. Es bestehe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, an dieser wissenschaftlichen Beurteilung zu zweifeln.

Der Beschluss (8 K 4139/20) ist rechtskräftig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim vom 16.10.2020 (1 S 3196/20) zurückgewiesen worden.


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